Für welche Eingriffe haben Patienten Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung und wer darf diese erbringen? Diese Fragen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ende September für die ersten drei Eingriffe geklärt. Für Tonsillektomien und Tonsillotomien müssen sich Patienten dann an Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde wenden, Pädiater können einbezogen werden, wenn dies der Eingriff erfordert. Bei (sub)totalen Hysterektomien sind Gynäkologen zuständig. Für alle drei Fälle besteht der Anspruch auf Zweitmeinung nur, wenn die Indikation nicht aufgrund einer malignen Erkrankung gestellt wurde.
In der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (ZmRL) schreibt der G-BA außerdem vor, welche Aufgaben indikationsstellender Arzt und Zweitmeiner haben (s. Tab). Die Zweitmeinung umfasst eine „unabhängige, neutrale ärztliche Meinung“, die Durchsicht der vorliegenden Befunde, ein Anamnesegespräch und, wenn nötig, eine körperliche Untersuchung. „Weitere Untersuchungs- und Behandlungsleistungen sind nicht Teil der Zweitmeinung“, schreibt der G-BA. Kassenärztliche Vereinigungen und Landeskrankenhausgesellschaften sollen Informationsplattformen erstellen, über die Patienten geeignete Zweitmeiner nach Fachgebiet, Eingriff und Ort fi nden können. Derzeit wird noch ein Merkblatt für Patienten erstellt.
Zweitmeiner können ambulant wie stationär tätig sein, sie müssen aber spezielle Qualitätsanforderungen des G-BA erfüllen. So müssen sie über die Facharztanerkennung im jeweiligen Fachgebiet verfügen und mindestens fünf Jahre ganztägig in diesem Gebiet tätig sein. Teilzeittätigkeiten werden vom Umfang entsprechend umgerechnet.
Sie müssen über den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Forschung informiert sein. Dies gilt als erfüllt, wenn er die Fortbildungspflichten erbracht oder einen Teil der Fortbildungspunkte erlangt hat sowie über eine Weiterbildungs- oder akademische Lehrbefugnis verfügt. Zusätzlich kann der G-BA eingriffsspezifische Anforderungen festlegen. Der G-BA betont zudem die nötige Unabhängigkeit, weshalb Zweitmeiner zu den Eingriff en eine verbindliche Erklärung über fi nanzielle Beziehungen, Honorare, Drittmittel etc. vorlegen müssen. Seit 2015 haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine zweite Meinung bei bestimmten planbaren Eingriffen. Die Vorgaben des G-BA sollen dazu führen, unbegründete Mengenausweitungen dieser Eingriffe einzudämmen.
Bevor Ärzte die Zweitmeinung erbringen können, muss der Bewertungsausschuss aber noch die Vergütung festlegen.