Wenn Patienten verunsichert sind, ob eine Operation wirklich nötig ist, können sie sich bei bestimmten Indikationen eine Zweitmeinung einholen. Für den Hinweis darauf steht im EBM eine EBM-Ziffer zur Verfügung.
EBM
Der dringende Besuch am frühen Morgen wird mit der 01412 abgerechnet, zusätzlich die 03221. Die 03000 und 03220 wurden bereits im laufenden Quartal abgerechnet. Am Folgetag Abrechnung der Sonografie mit 33042, die 03230 sowie eine Urinuntersuchung mit 32030 und 32033. Für die Beratung zum Zweitmeinungsverfahren kann die 01645I berechnet werden.
GOÄ
Für den Hausbesuch die Nrn. 50 mit dem Zuschlag F und dem Wegegeld; außerdem die Nrn. 7 und 253 plus der Sachkosten. Am Folgetag dann die Nr. 1 und erneut die 7, weiterhin die Nrn. 410, 3×420, 3511, 3531 und 250 mit den entsprechenden Laborziffern (MI und MII).
Da es in der GOÄ keine der 01645 adäquate Position gibt, Abrechnung dann beim dritten Kontakt die Nr. 3, bei entsprechendem Zeitbedarf durchaus auch mit höherem Faktor abrechenbar.
HZV
Im Bereich Hessen wird die Sonografie des Abdomens (33042) in allen Verträgen als Einzelleistung mit 21,00 Euro vergütet. Die Beratung zum Zweitmeinungsverfahren (01645) ist in keinem Vertrag enthalten und muss grundsätzlich über die KV abgerechnet werden.
Die Abrechnung des dringenden Besuches (01411) dagegen wird unterschiedlich gehandhabt. Bei den Verträgen der über GWQ, spectrumK und der VAG Hessen vertretenen BKKen und IKKen ist er Teil der Pauschale, ebenso wie bei den EK. Die LKK vergütet ihn als Einzelleistung mit 60,00 Euro; bei der TK, der IKKclassic und der Bahn-BKK wird er mit der Nr. 01410 abgerechnet und mit 30,00 Euro honoriert.
Bei der AOK wird ebenfalls dann die 01410 mit 30,00 Euro vergütet, zusätzlich aber der entsprechende Unzeitzuschlag mit 25,00 Euro (01100) bzw. 40,00 Euro (01101).
Schwerpunktthema EBM Nr. 01645 – Zweitmeinungsverfahren
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es durch einen Beschluss des Bewertungsausschusses die EBM Nr. 01645, für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren für jeden Vertragsarzt, der die Indikation zu einem definierten planbaren Eingriff stellt.