Berlin. Gesetzlich Versicherte, für die nach der Schutzimpfungs-Richtlinie keine Indikation für eine Covid-19-Impfung vorliegt, haben derzeit dennoch Anspruch auf die Impfung, wenn ein Arzt oder eine Ärztin dies für medizinisch erforderlich hält.
Ab 1. März fällt dieser erweiterte Impfanspruch allerdings weg. Dann gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie. Darauf macht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) aufmerksam.
Schutzimpfungs-Richtlinie regelt Anspruch
Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt. Diese basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Darüber hinaus sah die Covid-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bislang vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen Covid-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.
So sind beispielsweise Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff möglich. Der entsprechende Paragraf 1 der Verordnung des BMG tritt nun am 29. Februar außer Kraft.
Wöchentliche Meldung der Impfdaten noch bis 30. Juni
Mit der Covid-19-Vorsorgeverordnung hatte der Gesetzgeber zudem die aufwändige wöchentliche Meldung von tagesgenau dokumentierten Daten zu den durchgeführten Covid-19-Impfungen festgelegt. Diese Regelung (Paragraf 3 der Verordnung) gilt noch bis 30. Juni 2024.
Unverändert bleibt der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff, ebenso die Anlieferung. Der Impfstoff wird vom Bund bereitgestellt.
red