Unabhängig von Risikofaktoren haben Neugeborene und Säuglinge bis zum ersten Lebensjahr einen Anspruch auf eine einmalige Immunisierung mit Nirsevimab. Das hatte das Bundegesundheitsministerium am 14. September per Verordnung festgelegt.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat zwei Tage danach EBM-Leistung und Honorar definiert. Mit sofortiger Wirkung können Hausärztinnen und Hausärzte (Präambel 3.1. Nr. 1 EBM) sowie Kinder- und Jugendärzte die RSV-Prophylaxe bei Säuglingen abrechnen. Dazu wurde die 01941 in den EBM aufgenommen. Das Honorar beträgt 8,95 Euro.
Obligat sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten und die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab. Die 01941 EBM kann nur bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abgerechnet werden, wenn noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der Saison stattgefunden hat. Für die 01941 gehen vier Minuten Prüfzeit ins Quartalsprofil ein.
Außerdem gibt es zur 01941 einen neuen Zuschlag 01942 EBM (4,06 Euro). Diesen setzt die KV zu, wenn Nirsevimab noch nicht über den regionalen Sprechstundenbedarf bezogen werden kann.
red