Berlin. Unabhängig von Risikofaktoren haben Neugeborene und Säuglinge bis zum ersten Lebensjahr einen Anspruch auf eine einmalige Immunisierung mit Nirsevimab. Das hatte das Bundegesundheitsministerium (BMG) am Samstag (14.9.) per Verordnung festgelegt.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss setzte die Verordnung zügig um und hat am Montag (16.9.) EBM-Leistung und Honorar im EBM festgelegt. Mit sofortiger Wirkung können Hausärztinnen und Hausärzte (Präambel 3.1. Nr. 1 EBM) und Kinder- und Jugendärzte die RSV-Prophylaxe bei Säuglingen abrechnen. Dazu wurde die Gebührenziffer 01941 in den EBM aufgenommen. Das Honorar beträgt 75 Punkte bzw. 8,95 Euro.
Obligat sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten und die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab.
Zuschlag wird von KV gesetzt
Die EBM Nr. 01941 kann nur dann bei Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abgerechnet werden, wenn noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der Saison durchgeführt wurde. Für die 01941 gehen 4 Minuten Prüfzeit ins Quartalsprofil.
Außerdem gibt es zur 01941 einen neuen Zuschlag 01942 (34 Punkte oder 4,06 Euro). Diesen setzt die KV zu, wenn Nirsevimab nicht über den regional vereinbarten Sprechstundenbedarf bezogen werden kann.
Die neuen Leistungen sind ab sofort abrechenbar. Allerdings gibt es ein Problem: Das Produkt werde erst ab 11. Oktober im größeren Umfang zur Verfügung stehen, sagte der Sprecher des Berufsverbandes der Kinder und Jugendärzte, Jakob Maske, auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.
Zu spät und zu wenig
“Wenn wir erst ab Mitte Oktober impfen, reicht die Zeit nicht, um alle Kinder rechtzeitig zu erreichen”, mahnte er. “Zudem ist die Vergütung von 8,95 Euro für die Gabe einer Impfung sehr gering”, ergänzte der Mediziner. “Das ist so wenig, dass sich keine Sonderimpfstunden lohnen werden.”
Bislang gebe es schon gewisse Importe von Nirsevimab aus europäischen Ländern etwa für besonders gefährdete Säuglinge, “die aber offenbar erheblich mehr Geld kosten und daher nicht in der Fläche angewendet werden können”, sagte Maske.
Nirsevimab darf auch dann in Deutschland verwendet werden, wenn die Beschriftung der Verpackung ausschließlich auf Französisch oder Spanisch ist. Die Produkte seien pharmazeutisch identisch, erklärte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, kürzlich.
Um der Nachfrage nachzukommen, dürfe der Hersteller Sanofi Winthrop Industrie im September und Oktober Packungen des Arzneimittels aus Frankreich und Spanien in Deutschland auf den Markt bringen. red mit Material von dpa
Den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses finden Sie hier: Beschluss RSV-Prophylaxe bei Säuglingen