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NirsevimabAm Honorar der RSV-Prophylaxe scheiden sich die Geister

Seit Kurzem rät die STIKO zur RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab für Säuglinge. Doch über die ärztliche Vergütung besteht noch Uneinigkeit.

Berlin. Ärzteschaft und Bundesgesundheitsministerium sind sich uneins, wie die Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Nirsevimab vergütet werden sollte. Seit Kurzem empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) den monoklonalen Antikörper für Säuglinge, doch da es sich um keine klassische Impfung, sondern um einen Antikörper handelt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Empfehlung nicht wie sonst üblich einfach in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernehmen.

Damit die gesetzlichen Kassen also die Kosten für die STIKO-Empfehlung übernehmen, hat das Bundesgesundheitsministerium die RSV-Prophylaxeverordnung erarbeitet. Die darin enthaltenen Abrechnungsdetails sollten aus Sicht unter anderem des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes geändert werden, wie er in seiner Stellungnahme vom Mittwoch (14.8.) schreibt.

Ministerium zuständig für den EBM?

Anders als das Ministerium ist der Verband überzeugt, dass die ärztlichen Leistungen zur Gabe von Nirsevimab – etwa Beratung und Injektion – nicht bereits mit der Versicherten- und Grundpauschale abgebildet sind. So setze die Versichertenpauschale “zwingend eine Erkrankung” voraus und umfasse ausschließlich kurative Leistungen. Nirsevimab sei aber eine Prophylaxe. Der Verband rechnet zudem mit erheblichem Beratungsbedarf zur Darreichungsform, Wirkweise und Nebenwirkungen bei den noch sehr jungen Patientinnen und Patienten. Dies würde mit der Versichertenpauschale nicht adäquat honoriert.

Er weist zudem darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht für die Auslegung des EBM zuständig sei; dies könne allein der Bewertungsausschuss entscheiden. Der Gesetzgeber könne aber für den Bewertungsausschuss Fristen zur Entscheidung setzen.

G-BA sieht keinen Zusatznutzen

Davon unabhängig hat der G-BA am Donnerstag (15.8.) mitgeteilt, dass er für Nirsevimab einen Zusatznutzen als “nicht belegt” ansieht. Der Hersteller hatte eine Studie zum Vergleich mit Palivizumab eingereicht. Demnach seien aber keine Unterschiede bei Mortalität, Morbidität und Nebenwirkungen zu erkennen, so der G-BA. Zur Lebensqualität oder zu Personen, bei denen Palivizumab kontraindiziert ist, seien keine Daten vorgelegt worden.

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