Berlin. Die neue Empfehlung der STIKO, dass alle Säuglinge Nirsevimab zur Prophylaxe einer Erkrankung mit dem Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) erhalten sollen, kann aktuell noch nicht flächendeckend als Kassenleistung umgesetzt werden. Das wird aus einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom Donnerstag (4.7.) deutlich.
Darin erklärt der G-BA, dass er den Wirkstoff nicht in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufnehmen kann, weil es sich nicht um eine Impfung handelt, sondern um einen monoklonalen Antikörper. Dieser führt zu einem direkten Schutz, einer passiven Immunisierung – also eine “andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe” gemäß Paragraf 2 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz.
Ministerium prüft Rechtsverordnung
Auf Nachfrage von “Der Hausarzt” erklärt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am Freitag (5.7.), dass es aktuell prüft, ob eine Rechtsverordnung auf Basis von Paragraf 20i Abs. 3 S. 1 SGB V möglich ist, um damit die Erstattung von Nirsevimab durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu schaffen. Den konkreten Leistungsanspruch und dessen Umfang legt dann die Rechtsverordnung fest. Vertragsärztliche Leistungen rund um die Gabe von Nirsevimab seien durch die Versicherten- und Grundpauschalen abgebildet, schreibt das BMG.
Davon unabhängig sei aktuell bereits die Kostenübernahme bei Kindern mit Risikofaktoren für schwere RSV-Infektionen möglich. Basis hierfür seien laut Ministerium die Regelungen zur Vorsorgeleistungen (Paragraf 23 SGB V) und Krankenbehandlung (Paragraf 27). Ebenso können die gesetzlichen Krankenkassen selbst entscheiden, ob sie die Immunisierung als Satzungsleistung aufnehmen.
Bei PKV lieber nachfragen
Hingegen nicht gesetzlich regeln kann das Ministerium den Leistungsanspruch für Privatkrankenversicherte. Hier hängen die Leistungen vom jeweiligen Vertrag ab. In der Regel übernehmen die privaten Krankenkassen die Kosten von Immunisierungen nach STIKO-Empfehlung. Auf der sicheren Seite sind Privatversicherte, wenn sie dies aber vorher bei ihrer Kasse erfragen.