Vor bestimmten geplanten Eingriffen haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Zunächst gilt das vor Tonsillektomien, Tonsillotomien sowie Hysterektomien. Für die Verfahrensregeln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Zweitmeinungsrichtlinie beschlossen (s. Der Hausarzt 17). Dieser Anspruch wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zum 23. Juli 2015 als neue vertragsärztliche Leistung in das SGB V aufgenommen. Der entsprechende Paragraf 27b SGB V gilt für vom G-BA zu benennende planbare Eingriffe.
Ziel ist es, das Risiko einer zu weiten Indikationsstellung bei bestimmten „mengen anfälligen“ Eingriffen, die nicht durchgängig medizinisch geboten sind, zu verringern. Dabei soll sich der Versicherte über die Notwendigkeit des Eingriffes und mögliche Behandlungsalternativen unabhängig beraten lassen können. Die Zweitmeinungsrichtlinie bezieht sich nur auf die in ihr benannten, planbaren Eingriffe.
Kommentar
Alle Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können eine Zweitmeinung leisten. Zudem werden im Gesetz auch zugelassene Krankenhäuser sowie zum Beispiel privatärztlich tätige Ärzte genannt, die nur zum Zweck der Zweitmeinung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Paragraf 27b SGB V).
Da Paragraf 27b SGB V jedoch eine arztbezogene besondere Expertise fordert und die Zweitmeinung als vertragsärztliche Leistung bestimmt, ergibt sich die Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV).