Forum PolitikZweitmeinung: Ärzte brauchen KV-Genehmigung

Vor bestimmten geplanten Eingriffen haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Zunächst gilt das vor Tonsillektomien, Tonsillotomien sowie Hysterektomien. Für die Verfahrensregeln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Zweitmeinungsrichtlinie beschlossen (s. Der Hausarzt 17). Dieser Anspruch wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zum 23. Juli 2015 als neue vertragsärztliche Leistung in das SGB V aufgenommen. Der entsprechende Paragraf 27b SGB V gilt für vom G-BA zu benennende planbare Eingriffe.

Ziel ist es, das Risiko einer zu weiten Indikationsstellung bei bestimmten „mengen anfälligen“ Eingriffen, die nicht durchgängig medizinisch geboten sind, zu verringern. Dabei soll sich der Versicherte über die Notwendigkeit des Eingriffes und mögliche Behandlungsalternativen unabhängig beraten lassen können. Die Zweitmeinungsrichtlinie bezieht sich nur auf die in ihr benannten, planbaren Eingriffe.

Kommentar

Alle Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können eine Zweitmeinung leisten. Zudem werden im Gesetz auch zugelassene Krankenhäuser sowie zum Beispiel privatärztlich tätige Ärzte genannt, die nur zum Zweck der Zweitmeinung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Paragraf 27b SGB V).

Da Paragraf 27b SGB V jedoch eine arztbezogene besondere Expertise fordert und die Zweitmeinung als vertragsärztliche Leistung bestimmt, ergibt sich die Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV).

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.