Paragraf 27b SGB V neu sieht ein Zweitmeinungsverfahren für planbare Eingriffe vor, bei denen im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Die Zweitmeinung kann bei einem Arzt eingeholt werden, der über eine besondere Expertise verfügt. Zum Kreis der zur Erbringung einer Zweitmeinung Berechtigten gehören neben den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen auch zugelassene Krankenhäuser sowie privatärztlich tätige Ärzte, die zum Zweck des Zweitmeinungsverfahrens an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Kommentar
Es ist schon jetzt nicht selten, dass der Hausarzt als Hauptansprechpartner des Patienten auch in den Entscheidungsprozess im Hinblick auf den Ort der Durchführung eines z. B. operativen Eingriffes einbezogen wird. Künftig stehen dem Hausarzt bei dieser Beratungsfunktion Namenslisten der Kas-senärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaften zur Verfügung, die über die berechtigten Ärzte und Einrichtungen informieren, bei denen eine Zweitmeinung eingeholt werden kann. Der Versicherte hat dabei das Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte, wobei die Kosten, die durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, von der Krankenkasse erstattet werden müssen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) musste bis zum 31.12.15 die notwendigen Regelungen treffen. Wenn spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des G-BA keine Regelung im EBM getroffen wurde, können Versicherte die Zweitmeinung deshalb auch bei den dafür berechtigten Ärzten und Einrichtungen im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Eine Relevanz für die hausärztliche Praxis ist somit voraussichtlich zum 1. April 2016 zu erwarten.