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01648 EBMErstbefüllung der E-PA weiter abrechenbar

Das war zu erwarten: Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (E-PA) ist auch im neuen Jahr weiterhin und zunächst bis Ende 2025 berechnungsfähig.

Die EBM-Ziffern zur Befüllung der E-PA wurden erstmal verlängert.

Berlin. Eigentlich sollte mit der 01648 EBM am 14. Januar 2025 Schluss sein. Angesichts der (technischen) Probleme, die es aber immer noch beim Start der neuen elektronischen Patientenakte (E-PA) gibt, hat der Bewertungsausschuss beschlossen, die Frist zu verlängern.

Darüber hinaus wurde vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der E-PA erfolgen müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.

Übrigens: Aufgrund der Anlaufschwierigkeiten müssen Ärztinnen und Ärzte laut Bundesgesundheitsministerium auch nicht mit Sanktionen rechnen, wenn sie aktuell noch kein E-PA-Modul in ihrer Praxissoftware installiert haben. Dies greife erst, wenn die E-PA bundesweit ausgerollt werde.

Drei Ziffern weiter berechenbar

Aktuell können damit weiterhin drei Gebührenordnungspositionen (GOP) von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten für die Befüllung einer EPA abgerechnet werden (Tab.). Nur der erste Arzt oder Psychotherapeut kann allerdings die 01648 EBM zum Ansatz bringen, wobei diese Regelung sogar sektorenübergreifend ist.

Das bedeutet, wenn die E-PA zum Beispiel von einem Krankenhausarztarzt zuerst befüllt wird, entfällt die Abrechnungsmöglichkeit für alle folgenden Ärztinnen und Ärzte. Daran denken muss man aber nicht. Die Überprüfung und ggf. Streichung erfolgt durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV), was am Anfang praktisch unmöglich sein wird.

Die 01648 ist mit 89 Punkten (2025: 11,03 Euro) bewertet und wird – wie alle anderen E-PA-GOP – extrabudgetär vergütet.

Die weitere Befüllung einer E-PA kann nach der 01647 EBM (2025: 1,86 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet werden und wird einmal im Behandlungsfall automatisch von der zuständigen KV zugesetzt.

Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer als Videosprechstunde zustande, weil etwa nur ein Rezept oder eine Überweisung ausgestellt wird, kommt die 01431 EBM (2025: 37 Cent) neben der 01430 EBM ebenfalls automatisch zum Ansatz. Merke: Im Gegensatz zur 01430, die an verschiedenen Tagen beliebig oft einmalig angesetzt werden kann, ist die 01431 nur bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig.

Aktualisierung in 2025

Die drei Ziffern 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der E-PA verbunden sein werden.

So sind Ärzte und Psychotherapeuten unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen auch einstellen, verpflichtend ist das aber nicht. GWZ

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