Berlin. Die Hybrid-DRG-Verordnung wurde bereits Ende letzten Jahres vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht, sie ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Noch fehlten die Abrechnungsbestimmungen.
Jetzt haben sich GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf das Abrechnungsverfahren geeinigt.
Allerdings: Regelungen und EBM-Positionen für die Vor- und Nachsorge der Operationen (zum Beispiel Verbandwechsel) fehlen weiterhin. Diese hatte der Hausärztinnen- und Hausärzteverband auch bei der KBV-Vertreterversammlung am 1. März 2024 eingefordert. Die Vergütung müsse im Übrigen extrabudgetär erfolgen, stimmte die Vertreterversammlung einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zu.
Prä- und postoperative Leistungen
In Bezug auf die Abrechenbarkeit von prä- und postoperativen Gebührenordnungspositionen teilt die KBV über ihre PraxisNachrichten am Donnerstag (7.3.) mit, dass darüber derzeit noch mit dem GKV-Spitzenverband verhandelt werde. Ein Beschluss des Bewertungsausschusses werde zeitnah gefasst, so die KBV.
Zunächst haben sich GKV-Spitzenverband und KBV auf die Abrechnungsbestimmungen für die Hybrid-DRG geeinigt. Rückwirkend zum 1. Januar können die ambulanten Op, für die Hybrid-DRG zur Verfügung stehen, also mit den Kassen abgerechnet werden.
Da Kassen erst noch die Technik für das neue Abrechnungsverfahren einrichten müssen, haben sich Ärzteschaft und Kassen auf Übergangsbestimmungen verständigt. Bis Ende des Jahres rechnen die Niedergelassenen Eingriffe nach Paragraf 115f SGB V über die Quartalsabrechnung mit ihrer KV ab. Die Abrechnung erfolgt während des Übergangs über Pseudo-Gebührenordnungspositionen, jeder Hybrid-DRG ist eine zugeordnet.
Ab 2025 Abrechnung ohne Quartalsdenken
Ab 1. Januar 2025 sollen operierende Vertragsärztinnen und -ärzte die Eingriffe dann jederzeit abrechnen können. Die Krankenkassen müssen die Rechnungen innerhalb von drei Wochen – sofern es keine Beanstandungen gibt – begleichen. Das teilt die KBV mit. (at)