© Der HausarztAbrechnung auf einen Blick
HZV
Im Bereich des LV Westfalen-Lippe werden die Leistungen der Erstversorgung von Wunden in den durch GWQ und spectrumK vermittelten Verträgen der IKKen und BKKen, der Bahn-BKK sowie der IKKclassic als Einzelleistung vergütet.
Das Honorar beträgt dabei einheitlich 8,00 Euro (Nr. 02300), 16,00 Euro (Nr. 02301) bzw. 30,00 Euro (Nr. 02302). Bei allen anderen Verträgen (AOK, EK, Knappschaft, LKK und TK) sind diese Leistungen jeweils mit der Pauschale vergütet. Bei der TK ist hier auf den Wechsel zum 1.7.2024 zu achten, da bis zum 30.6.2024 die Leistungen noch als Einzelleistung abgerechnet werden konnten.
Schwerpunktthema: Fremdkörperverletzungen der Haut
In der GOÄ finden sich für Fremdkörperentfernungen aus oder unterhalb der Haut zwei Leistungspositionen, die Nrn. 2009 (100 Punkte) und 2010 (379 Punkte). Dabei kann die Nr. 2009 immer dann abgerechnet werden, wenn der Fremdkörper unter der Haut oder der Schleimhaut tastbar ist; bei nicht fühlbaren, tiefersitzenden Fremdkörpern kommt dagegen die Nr. 2010 zur Abrechnung.
Auch der unter dem Nagel sitzende Splitter oder eingewachsene Fadenrest, der chirurgisch entfernt werden muss, gilt als Fremdkörper im Abrechnungssinn. Eine eventuelle Wundrandexzision, ein Sekundärschnitt oder eine desinfizierende Wundbehandlung sind Teil des Leistungsinhaltes der Nr. 2010. Beide Leistungen, sowohl die Nr. 2009 als auch die Nr. 2010, sind bei mehreren Fremdkörpern mehrfach in einer Sitzung abrechenbar.
Erforderliche Lokalanästhesien können gesondert mit den Nrn. 490, 491 oder 492 abgerechnet werden. Nicht abrechenbar dagegen ist der Wundverband nach Nr. 200, wohl aber ein evtl. notwendiger Kompressionsverband nach Nr. 204 oder das Anlegen einer Schiene nach Nr. 210.
Alle Leistungen sind, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 5 Abs, 2 GOÄ erfüllt sind, auch über den Schwellenwert hinaus mit Begründung steigerbar. Ebenso sollten immer dann, wenn der Kontakt zur Unzeit erfolgt, die entsprechenden Zuschläge (A – D bzw. E – H) nicht vergessen werden; ebenso die Auslagen gemäß Paragraf 10 GOÄ.
Bei Abrechnung nach EBM ist die operativ erforderliche Fremdkörperentfernung mit der Nr. 02301 berechenbar, bei oberflächlichen Fremdkörpern bleibt lediglich die EBM-Ziffer 02300. Zusätzliche Leistungen, die im Rahmen der GOÄ gesondert abrechenbar sind, wie Lokalanästhesie, Kompressions- oder Schienenverband, werden im EBM im Rahmen der Versichertenpauschale 03000 vergütet.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2024
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche