Im organisierten Notdienst gelten manche EBM-Abrechnungsausschlüsse nicht. Das gilt es an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel zu beachten.
An den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel sind im organisierten Notdienst EBM-Feinheiten zu beachten.
EBM
Beim Erstkontakt der Patientin (s. Box oben) im organisierten Notfalldienst Abrechnung der Notfallpauschale 01212 EBM. Der Urintest wird mit der 32033, der CRP-Schnelltest mit der 32128 abgerechnet. Für die Sonografie kommt die 33042 zur Abrechnung.
Anders als im Regelfall kann im organisierten Notdienst ebenfalls noch die Infusion mit der 02101 angesetzt werden. Die erneute telefonische Beratung am Abend kann dann mit der 01218 EBM abgerechnet werden, wobei bei beiden Notfallpauschalen die Uhrzeit angegeben werden muss.
GOÄ
Bei Privatversicherten werden zunächst die Nrn. 1 und 7 abgerechnet.
Für die Laboranalysen fallen die Nrn. 3511 (Streifentest) und 3524 (CRP-POCT) an, für die Sonografie die Nr. 410 und dreimal die Nr. 420 – dabei müssen in der Rechnung die untersuchten Organe angegeben werden. Aufgrund der erschwerten Untersuchungssituation wegen deutlicher Adipositas werden die Sonografieleistungen mit 3,5-fachem Satz abgerechnet.
Die Infusion wird bei 40 Minuten Dauer mit der Nr. 272 angesetzt, die i.v.-Gabe von MCP durch dieselbe Nadel kann nicht gesondert berechnet werden. Als Auslagen können die Infusion, die Ampullen sowie das Infusionsbesteck gemäß Paragraf 10 GOÄ berechnet werden. Die Beratung am Abend wird noch mit der Nr. 1 und dem Zuschlag B in Rechnung gestellt. Auch hier ist bei beiden Beratungen jeweils die Uhrzeit anzugeben.
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