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AbrechnungGOÄ Nr. 5: Oft geht sie öfter

Die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ Nr. 5 kommt sehr häufig in Hausarztpraxen zum Einsatz. Dennoch wird sie bei der Abrechnung gerne vergessen. Das liegt an zwei kleinen Irrtümern.

Auch der Blick auf eine Wunde kann als visuelle Untersuchung mit der Nr. 5 berechnet werden.

EBM

Bei der Erstvorstellung Abrechnung der 03000, der 02300 für die Schürfwunde und der Chronikerziffer 03220. Ausstellung einer AU-Bescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit. Am Folgetag Abrechnung der 03221; weitere Positionen konnten bei den weiteren Konsultationen nach zwei und zehn Tagen nicht abgerechnet werden.

GOÄ

Am ersten Tag Abrechnung der Nrn. 1 und 5, außerdem die Nr. 2003 für die Behandlung der Schürfwunde an der Hand und die Nr. 200 für den Salbenverband sowie die Nr. 70. Am nächsten Tag dann erneut die Nrn. 1 und 5 und wieder die Nr. 200 für den Salbenverband, da es sich hier um eine neue Diagnose und damit um einen neuen Behandlungsfall handelt.

Bei den weiteren Arzt-Patienten-Kontakten wurden dann jeweils die Nrn. 1 und 5 abgerechnet.

HZV

Im Rahmen der jeweiligen HZV-Verträge für den LV Bremen werden Leistungen der kleinen Chirurgie (02300, 02301, 02302) bei allen BKKen und IKKen (GWQ, spectrumK, Bahn-BKK, IKKclassic) als Einzelleistung vergütet: 02300: 8,00 Euro; 02301: 16,00 Euro; 02302: 30,00 Euro.

Die hkk zahlt zu jeder P1 einmal im Versichertenjahr einen Zuschlag (Z1) von 5,00 Euro. Nur bei den Ersatzkassen sind die Leistungen in der Pauschale ohne weiteren Zuschlag enthalten.

Schwerpunkt: Nr. 5 GOÄ und Behandlungsfall

Die symptombezogene Untersuchung gemäß Nr. 5 ist bei Hausärzten nach Daten einer großen PVS hinter der Nr. 7 die zweithäufigste abgerechnete Untersuchungsleistung in der GOÄ. Dabei stellt sich grundsätzlich die Frage: Wird wirklich jede symptom-bezogene Untersuchung abgerechnet?

Manche banale Untersuchung wird oft vergessen, da sie innerhalb eines Monats (=GOÄ-Behandlungsfall) erfolgt und die Nr. 5 bereits bei einer früheren Konsultation abgerechnet wurde.

Entscheidend ist jedoch: Handelt es sich um eine neue Erkrankung und damit um einen neuen Behandlungsfall? Dann nämlich sind die Nrn. 1 und Nr. 5 erneut neben Sonderleistungen abrechenbar. So können beispielsweise bei einer Prellung und einer allergischen Dermatitis am Folgetag an beiden Tagen jeweils die Nrn. 1 und 5 zuzüglich Sonderleistungen abgerechnet werden, auch innerhalb eines Monats.

Eine weitere Fehlerquelle, die Nr. 5 nicht anzusetzen, kann sein, dass die Untersuchung als solche nicht gesehen wird. Auch das einfache Ertasten einer Hautstruktur bei einem nebenbei gezeigten Ekzemherd erfüllt die Nr. 5 ebenso wie der einfache Druck auf den Epicondylus bei beklagten Ellenbogenschmerzen.

Auch der Blick auf eine Wunde kann als visuelle Untersuchung mit der Nr. 5 berechnet werden, was durch die seit Mai 2020 bestehende Möglichkeit bestätigt worden ist, die Leistung der Nr. 5 auch im Rahmen einer Videosprechstunde als visuelle Untersuchung abrechnen zu können.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2023

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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