AbrechnungAllergien: GOÄ mit mehr Spielraum

Der Frühling hat auch wieder Pollen im Handgepäck, die vielen Menschen die Tränen in die Augen treiben. Ob eine Allergie vorliegt, lässt sich mit Tests abklären. Im EBM ist die Abrechnung überschaubar, die GOÄ bietet hier mehr.

EBM

Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der 03000 sowie der 03330. Die Blutabnahme ist in der 03000 enthalten, die Laboranalysen werden durch die LG abgerechnet. Nach Vorliegen der Blutergebnisse dann Abrechnung eines ärztlichen Gespräches (03230), da die Patientin doch etliche Fragen zum weiteren Verlauf hatte. Der im Herbst vorgesehene Allergietest ist von Hausärzten nur dann abrechenbar, wenn sie die Zusatzbezeichnung “Allergologie” haben, und zwar mit der Nr. 30111 und der Sachkostenpauschale 40351.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall, der neben der Nr. 1 die Nr. 7 und zusätzliche Leistungen erlaubt. In unserem Fall ist es die Spirografie mit den Nrn. 605 (Spirometrie) und 605a (Flußvolumenkurve). Neben der Nr. 250 können auch die in der LG erbrachten Analysen des Kapitels MII durch die Hausärztin abgerechnet werden. Das Gespräch nach zwei Tagen ist neben der Nr. 5 mit der Nr. 3 abrechenbar. Auch ohne Zusatzqualifikation können dann im Herbst bei einem neuen Behandlungsfall die Nrn. 1 und 7 sowie die Leistungen des geplanten Allergietests abgerechnet werden (Nrn. 385, 386 und 387).

HZV

In allen im Landesverband Niedersachsen abgeschlossenen HZV-Verträgen ist die Spirografische Untersuchung (03330) Teil der Quartalspauschale. Die allergologische Diagnostik bei Allergien vom Soforttyp (30111) ist in keinem Ziffernkranz enthalten und muss, falls die Zusatzbezeichnung “Allergologie” vorliegt, ebenso wie die 40351 über die KV abgerechnet werden.

Schwerpunktthema: Allergiediagnostik in der GOÄ

Im Gegensatz zum EBM können Allergietests in der GOÄ von jedem Arzt, also auch vom Hausarzt, abgerechnet werden. Er sollte nur die entsprechenden Kenntnisse haben und für evtl. Notfallsituationen vorbereitet sein. Dabei können die Tests jeweils als Einzelleistung und pro Test abgerechnet werden, jedoch bei zunehmender Menge mit abgestaffelten Honoraren. Dies bedingt auch die unterschiedlichen Abrechnungsziffern. Als Beispiel seien hier die Pricktests genannt.

  • Nr. 385 – Pricktest, 1.-20. Test je Behandlungsfall, je Test
  • Nr. 386 – Pricktest, 21.-40. Test je Behandlungsfall, je Test
  • Nr. 387 – Pricktest, 41.-80. Test je Behandlungsfall, je Test.

Weitere Testverfahren mit jedoch unterschiedlichen Staffelungsgrößen sind

  • Epikutantests mit den Nrn. 380 bis 382,
  • Reib-, Scratch- oder Skarifikationstests mit den Nrn. 388 und 389 und
  • Intrakutantests mit den Nrn. 390 und 391.

Die Kosten für die Tests sind bei allen Positionen in dem Leistungshonorar enthalten und nicht gesondert abrechenbar.

Eine Beratung neben den Tests ist immer dann abrechenbar, wenn es sich um den ersten Kontakt im Behandlungsfall (= ein Monat) handelt, zusätzlich erforderliche Untersuchungen sind dagegen immer möglich außer mit der Nr. 5, die ebenso wie die Nr. 1 nur einmal neben Sonderleistungen erlaubt ist. Handelt es sich um eine Erstdiagnose, ist durchaus auch die Nr. 34 gerechtfertigt.

Eine Verweilgebühr nach Nr. 56 ist nicht abrechenbar, da das Verweilen der Testbeobachtung dient und somit Teil des Tests ist. Sollten besondere Umstände vorliegen, z.B. starke Unruhe des Patienten und kontinuierliches korrigierendes Eingreifen oder andere Umstände, ist durchaus auch die Anwendung eines höheren Faktors bis zu 3,5-fach denkbar.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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