EBM
Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der 03000 sowie der 03330. Die Blutabnahme ist in der 03000 enthalten, die Laboranalysen werden durch die LG abgerechnet. Nach Vorliegen der Blutergebnisse dann Abrechnung eines ärztlichen Gespräches (03230), da die Patientin doch etliche Fragen zum weiteren Verlauf hatte. Der im Herbst vorgesehene Allergietest ist von Hausärzten nur dann abrechenbar, wenn sie die Zusatzbezeichnung “Allergologie” haben, und zwar mit der Nr. 30111 und der Sachkostenpauschale 40351.
GOÄ
Bei GOÄ-Abrechnung handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall, der neben der Nr. 1 die Nr. 7 und zusätzliche Leistungen erlaubt. In unserem Fall ist es die Spirografie mit den Nrn. 605 (Spirometrie) und 605a (Flußvolumenkurve). Neben der Nr. 250 können auch die in der LG erbrachten Analysen des Kapitels MII durch die Hausärztin abgerechnet werden. Das Gespräch nach zwei Tagen ist neben der Nr. 5 mit der Nr. 3 abrechenbar. Auch ohne Zusatzqualifikation können dann im Herbst bei einem neuen Behandlungsfall die Nrn. 1 und 7 sowie die Leistungen des geplanten Allergietests abgerechnet werden (Nrn. 385, 386 und 387).
HZV
In allen im Landesverband Niedersachsen abgeschlossenen HZV-Verträgen ist die Spirografische Untersuchung (03330) Teil der Quartalspauschale. Die allergologische Diagnostik bei Allergien vom Soforttyp (30111) ist in keinem Ziffernkranz enthalten und muss, falls die Zusatzbezeichnung “Allergologie” vorliegt, ebenso wie die 40351 über die KV abgerechnet werden.