Ärzte können Krankenfahrten und -transporte zu "stationsersetzenden" Eingriffen verordnen, wenn eine medizinisch gebotene stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant erfolgt (s. a. S. 18). Die Anpassung der Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) trat am 23. Dezember in Kraft.
Ob eine ambulante Operation ein "stationsersetzender" Eingriff ist und Vertragsärzte deshalb eine Krankenfahrt oder -transport dorthin verordnen können, hat in der Praxis laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) oft zu Nachfragen geführt.
Das Bundessozialgericht hatte 2016 entschieden, dass es bei der Verordnung darauf ankommt, dass eine an sich medizinisch gebotene voll- oder teilstationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant durchgeführt wird (B 1 KR 2/16. R). Besondere Gründe liegen demnach insbesondere vor, wenn Versicherte "im Rahmen ihrer Patientenautonomie" entscheiden, sich ambulant statt voll- oder teilstationär behandeln zu lassen. Daraufhin hat der G-BA jetzt die Krankentransport-Richtlinie angepasst.
Die Klarstellung sei auch wichtig, um möglichen Fehlentscheidungen vorzubeugen, die Regresse der Krankenkassen nach sich ziehen können, erklärt die KBV. Denn Krankenfahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung und zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis bedürfen keiner Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse des Patienten. Damit bestehe das Risiko, dass Kassen bei Einzelfallprüfungen die Verordnungsentscheidung der Ärzte überprüfen.
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"Krankentransporte: Was Sie bei der Verordnung beachten sollten" – Tipps der KBV unter hausarzt.link/ELEMX