Bereits im Oktober 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) <a href=”http://”>die Krankentransport-Richtlinie ergänzt und klargestellt: Bestimmte GKV-Versicherte haben Anspruch auf die Verordnung von Krankenfahrten auch zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen.
Dies gilt für Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Auch Immobile, die einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen, können auf GKV-Kosten zur Vorsorge.
Den Anspruch haben außerdem Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.
Die geänderte Richtlinie ist am 11. Januar in Kraft getreten. red