Berlin. Im Januar hat die STIKO ihre neuen Impfempfehlungen für das Jahr 2024 veröffentlicht (“Der Hausarzt” berichtete). Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neuen Empfehlungen zur Meningokokken B- und Covid-19-Impfung in die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) aufgenommen.
Die am Donnerstag (7.3.) gefassten Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bestehen keine Einwände, kann er im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und damit in Kraft treten. Voraussichtlich ist das im Mai 2024 der Fall, wie der G-BA meldet.
Breiterer Meningokokken-Schutz
Durch Meningokokken ausgelöste Erkrankungen sind zwar selten, können aber gerade im Säuglings- und Kleinkindalter einen schweren Verlauf haben, erinnert der G-BA. Einen noch breiteren Schutz biete künftig die Impfung gegen Meningokokken B.
Bereits jetzt ist für Säuglinge eine Grundimmunisierung gegen Meningokokken C eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Inkrafttreten der Änderungen ist dann auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken B Kassenleistung.
Die STIKO empfiehlt, Säuglinge standardmäßig im Alter von 2, 4 und 12 Monaten gegen Meningokokken B zu impfen. Kleinkinder, die diesen empfohlenen Impfzeitraum verpasst haben, sollen die Impfung bis zum 5. Geburtstag nachholen.
Covid-Auffrischungsimpfung im Herbst
Aus der STIKO-Aktualisierung bezüglich der Covid-19-Impfung geht u.a. hervor, dass Risikogruppen künftig jeweils im Herbst eine Auffrischimpfung erhalten sollten. Dazu gehören Menschen über 60 Jahre, Pflegeheimbewohner, Personen ab sechs Monaten mit Grunderkrankung, Medizinisches Personal und Angehörige sowie Kontaktpersonen von Menschen mit unzureichender Immunantwort ab sechs Monaten.
Wichtig: Seit 1. März ist außerdem der erweiterte Impfanspruch bei der Covid-19-Impfung weggefallen (“Der Hausarzt” berichtete). Bis zu diesem Zeitpunkt hatten gesetzlich Versicherte, für die nach der Schutzimpfungs-Richtlinie keine Indikation für eine Covid-19-Impfung vorliegt, dennoch Anspruch auf die Impfung, wenn ein Arzt oder eine Ärztin dies für medizinisch erforderlich hält. Dieser erweiterte Impfanspruch ist nun weggefallen, es gelten ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Darüber hinaus sah die Covid-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums bislang vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen Covid-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält. So waren beispielsweise Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff möglich. Der entsprechende Paragraf 1 der Verordnung des BMG ist am 29. Februar außer Kraft getreten.
red