Berlin. Bestimmte Personen haben weiterhin einen Anspruch auf eine zweite Masernimpfung. Diesen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nämlich zum 1. April erneuert. Das geht auf das Inkrafttreten der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ zurück.
Wer hat Anspruch?
Die bisherige Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern hat sichergestellt, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern haben.
Dies gilt auch für den Anspruch einer zweiten Schutzimpfung gegen Masern bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach Paragraf 33 Nummer 1 bis 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden (Nachholung der Impfung zur Vervollständigung des Impfschutzes). Dabei handelt es sich um Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht sind, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, wie Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Einrichtungen nach Paragraf 43 Absatz 1 SGB VIII zur erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
Anspruch gilt unbefristet
Bislang bestand für diese Personengruppen nach Paragraf 20i Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) ausschließlich Anspruch auf eine einmalige Masernschutzimpfung. Auf Grundlage des Paragrafen 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG sind für einen ausreichenden Masernimpfschutz für diese Personenkreise jedoch mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern erforderlich.
Da die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern am 31. März 2023 außer Kraft getreten ist, wird mit dieser Verlängerung gewährleistet, dass die Kosten einer nach Paragraf 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG für einen ausreichenden Impfschutz erforderlichen zweiten Schutzimpfung gegen Masern bei den obigen Personen durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden.
Die Verordnung wird in Bezug auf die Impfung gegen Masern unbefristet verlängert, so dass die bisher bestehenden Regelungen weiter Anwendung finden. Damit wird auch gewährleistet, dass die Betroffenen der o. g. Personengruppe die gesetzlichen Vorgaben der Masernimpfpflicht einhalten können.
Ausnahme bei Influenzaimpfung fällt weg
Gleichzeitig wurde die Verordnung, dass Versicherte ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlener Antigenkombination haben, nicht über den 31. März 2023 hinaus verlängert.
Grund ist der Ausnahmecharakter dieses Impfanspruchs, der bereits erfolgten Verlängerung und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nach Empfehlung des Hochdosis-Impfstoffs durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und deren Übernahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL).
Das bedeutet, dass bei der Indikationsstellung zur Influenza-Impfung nun allein die Empfehlungen der STIKO in der SI-RL ausschlaggebend sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat aber jüngst geregelt, dass zumindest bei Lieferengpässen auf einen anderen Vierfachgrippeimpfstoff ausgewichen werden darf.