Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

Forum PolitikKrankenhausentlassmanagement ein wenig „entbürokratisiert”

Paragraf 39 SGB V sieht vor, dass es den Krankenhäusern künftig bei bestimmten Konstellationen möglich ist, veranlasste Leistungen inklusive der Arzneimittelversorgung zu tätigen und auch die Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser dabei eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gem. der Packungsgrößenverordnung verordnen. Die übrigen veranlassten Leistungen können für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen getätigt werden. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Kommentar

Auch hier wurde der G-BA beauftragt, das Verordnungs- und Feststellungsrecht zu regeln. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird der Auftrag erteilt, gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit der einzelnen Leistungssektoren in einer dreiseitigen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bis zum 31. Dezember 2015 in einem Rahmenvertrag zu regeln.

Beachtenswert ist, dass die Neuregelung auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach Paragraf 41 SGB V gültig ist. Das heißt, auch Reha-Kliniken sind verpflichtet, ein solches Entlassungsmanagement zu gewährleisten. Die Terminfestsetzung betrifft hier ausschließlich die genannten Beratungsgremien, so dass eine Umsetzung vor Ort ebenfalls frühestens zum 1. April 2016 zu erwarten ist. Die im Gesetzestext erwähnten „bestimmten Konstellationen“ dürften in erster Linie die Entlassung von Patienten vor einem Wochenende oder vor Feiertagen betreffen.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.