Paragraf 39 SGB V sieht vor, dass es den Krankenhäusern künftig bei bestimmten Konstellationen möglich ist, veranlasste Leistungen inklusive der Arzneimittelversorgung zu tätigen und auch die Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser dabei eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gem. der Packungsgrößenverordnung verordnen. Die übrigen veranlassten Leistungen können für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen getätigt werden. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Kommentar
Auch hier wurde der G-BA beauftragt, das Verordnungs- und Feststellungsrecht zu regeln. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird der Auftrag erteilt, gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit der einzelnen Leistungssektoren in einer dreiseitigen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bis zum 31. Dezember 2015 in einem Rahmenvertrag zu regeln.
Beachtenswert ist, dass die Neuregelung auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach Paragraf 41 SGB V gültig ist. Das heißt, auch Reha-Kliniken sind verpflichtet, ein solches Entlassungsmanagement zu gewährleisten. Die Terminfestsetzung betrifft hier ausschließlich die genannten Beratungsgremien, so dass eine Umsetzung vor Ort ebenfalls frühestens zum 1. April 2016 zu erwarten ist. Die im Gesetzestext erwähnten „bestimmten Konstellationen“ dürften in erster Linie die Entlassung von Patienten vor einem Wochenende oder vor Feiertagen betreffen.