Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich in einer Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte darauf geeinigt, die Voraussetzungen für die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) im Rahmen der Fernbehandlung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit dauerhaft anzugleichen. Die bisherige Befristung bis zum 30. Juni 2024 ist damit aufgehoben.
Hintergrund
KBV und GKV-Spitzenverband hatten die Neuerungen der telefonischen Krankschreibung ab 18. Dezember 2023 auf die Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes übertragen, vorerst jedoch nur befristet bis zum 30. Juni 2024. Nun haben sich die Vertragspartner auf eine dauerhafte Regelung im Paragraf 31a Bundesmantelvertrag-Ärzte verständigt.
Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Portopauschale nicht vergessen
Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin das Porto über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen, die aktuell mit 86 Cent bewertet ist. GWZ