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Praxismanagement“Kinder-AU” telefonisch oder per Video dauerhaft möglich

Die Befristung der "Kinder-AU" auf den 30. Juni 2024 wurde aufgehoben. Darauf haben sich KBV und Krankenkassen geeinigt.

Wenn ein Elternteil wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann, ist die "Kinder-AU" dauerhaft telefonisch oder per Video möglich.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich in einer Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte darauf geeinigt, die Voraussetzungen für die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) im Rahmen der Fernbehandlung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit dauerhaft anzugleichen. Die bisherige Befristung bis zum 30. Juni 2024 ist damit aufgehoben.

Hintergrund

KBV und GKV-Spitzenverband hatten die Neuerungen der telefonischen Krankschreibung ab 18. Dezember 2023 auf die Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes übertragen, vorerst jedoch nur befristet bis zum 30. Juni 2024. Nun haben sich die Vertragspartner auf eine dauerhafte Regelung im Paragraf 31a Bundesmantelvertrag-Ärzte verständigt.

Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

Portopauschale nicht vergessen

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin das Porto über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen, die aktuell mit 86 Cent bewertet ist. GWZ

 

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