Bei der Verschlüsselung von Diagnosen, die als Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich anerkannt sind, kann bei orthopädischen Gelenkimplantaten jetzt auch die Lokalisation des Implantats mitkodiert werden. Hintergrund ist die Revision der bundesweit geltenden Klassifikation ICD-10-GM für das Jahr 2016. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben deshalb ihre Vereinbarung über Praxisbesonderheiten rückwirkend zum 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.
Der bis zum 31. Dezember 2015 gültige Diagnosecode Z96.6 „Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten“ wurde um die Stellen Z96.60 bis Z96.68 ergänzt. Damit kann nunmehr die konkrete Lokaliation von orthopädischen Gelenkimplantaten verschlüsselt werden wie zum Beispiel das Vorhandensein einer Hüftgelenkprothese mit dem Code Z96.64. Verordnungen, die auf Grundlage der neuen Codes ausgestellt werden, gelten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V als Praxisbesonderheit und werden daher bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Bei der Vorgängerversion ICD-10-GM-2015, die keine Konkretisierung vorsah, wurde noch einheitlich der Code Z96.88 „Vorhandensein von sonstigen näher bezeichneten funktionellen Implantaten“ verwendet.
Kommentar
Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V sind Verordnungen, die auf der Grundlage von Codierungen nach dem bisherigen ICD-10-GM-2015 ausgestellt sind, zwar auch weiterhin als Praxisbesonderheit anzuerkennen. Mit lnkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) wird es ab 2017 aber sowohl Änderungen im Zusammenhang mit dem langfristigen Heilmittelbedarf (Paragraf 32 Abs. 1a SGB V) als auch den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten geben. Dazu gehören auch diese Neuerungen, die man deshalb schon jetzt berücksichtigen sollte.