Von 1. Juli diesen Jahres an können Ärzte die Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkorrekturspangen durch Podologen auf Kosten der GKV verordnen. Denn ab diesem Zeitpunkt tritt die Erweiterung der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft.
Indikation
Die einzige Indikation für die Verordnung ist der Unguis incarnatus (ICD: L60,0) im Stadium 1-3:
- Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
- Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
- Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.
Kontraindikationen
- Tumore im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung.
- Abszedierungen und Nekrosen im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung.
- Onycholyse.
- Was eine korrekte Befestigung der Spange verhindern kann
Die Nagelkorrekturspange muss sicher an der Nagelplatte zu befestigen sein. Dies dürfte schwierig werden bei z.B.
- ausgeprägten Nageldeformierungen,
- fortgeschrittener Onychomykose oder
- auch bei einem Wachstumsstillstand des Nagels.
Bei der Verordnung sind zwei Diagnosegruppen zu unterscheiden:
- UI 1 – Unguis incarnatus Stadium 1 (L60.0)
- UI 2 – Unguis incarnatus Stadium 2 oder 3 (L60.0)
Die verschreibungsfähige Höchstmenge liegt bei acht (UI1) oder vier (UI2) Sitzungen pro Verordnung. Die orientierende Behandlungsmenge beträgt bei beiden Indikationen jeweils bis zu acht Einheiten. Eine Frequenzempfehlung wird nicht vorgegeben, darüber sollten Ärztinnen und Ärzte nach Bedarf entscheiden.
Fazit
Mit dieser Änderung der Heilmittel-Richtlinie wird unter bestimmten Voraussetzungen eine verordnete podologische Behandlung erstmalig auch bei Nicht-Diabetikern zu Lasten der GKV ermöglicht.
Dennoch müssen bei der jeweiligen Verordnung dringend Kontraindikationen und erschwerende Situationen berücksichtigt werden, vor allem wenn es sich in der Bevölkerung rumspricht, dass diese Behandlungsform unter Umständen auf Kassenkosten möglich ist. Denn dann dürften zunehmende Verordnungswünsche von Seiten der Patienten auf die Praxen zukommen.
Quellen:
Beschluss des G-BA zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie, Bundesanzeiger 7.4.22