Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

EBMBehandlung mit Nagelkorrekturspangen zahlt manchmal die Kasse

Die podologischen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden ab 1. Juli erweitert. Die Verordnung auf Kassenkosten ist aber nur bei bestimmten Krankheitsbildern möglich.

Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie wird eine verordnete podologische Behandlung erstmalig auch bei Nicht-Diabetikern zu Lasten der GKV ermöglicht.

Von 1. Juli diesen Jahres an können Ärzte die Behandlung von eingewachsenen Nägeln mittels Nagelkorrekturspangen durch Podologen auf Kosten der GKV verordnen. Denn ab diesem Zeitpunkt tritt die Erweiterung der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft.

Indikation

Die einzige Indikation für die Verordnung ist der Unguis incarnatus (ICD: L60,0) im Stadium 1-3:

  • Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
  • Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
  • Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.

Kontraindikationen

  • Tumore im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung.
  • Abszedierungen und Nekrosen im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung.
  • Onycholyse.
  • Was eine korrekte Befestigung der Spange verhindern kann

Die Nagelkorrekturspange muss sicher an der Nagelplatte zu befestigen sein. Dies dürfte schwierig werden bei z.B.

  • ausgeprägten Nageldeformierungen,
  • fortgeschrittener Onychomykose oder
  • auch bei einem Wachstumsstillstand des Nagels.

Bei der Verordnung sind zwei Diagnosegruppen zu unterscheiden:

  • UI 1 – Unguis incarnatus Stadium 1 (L60.0)
  • UI 2 – Unguis incarnatus Stadium 2 oder 3 (L60.0)

Die verschreibungsfähige Höchstmenge liegt bei acht (UI1) oder vier (UI2) Sitzungen pro Verordnung. Die orientierende Behandlungsmenge beträgt bei beiden Indikationen jeweils bis zu acht Einheiten. Eine Frequenzempfehlung wird nicht vorgegeben, darüber sollten Ärztinnen und Ärzte nach Bedarf entscheiden.

Fazit

Mit dieser Änderung der Heilmittel-Richtlinie wird unter bestimmten Voraussetzungen eine verordnete podologische Behandlung erstmalig auch bei Nicht-Diabetikern zu Lasten der GKV ermöglicht.

Dennoch müssen bei der jeweiligen Verordnung dringend Kontraindikationen und erschwerende Situationen berücksichtigt werden, vor allem wenn es sich in der Bevölkerung rumspricht, dass diese Behandlungsform unter Umständen auf Kassenkosten möglich ist. Denn dann dürften zunehmende Verordnungswünsche von Seiten der Patienten auf die Praxen zukommen.

Quellen:

Beschluss des G-BA zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie, Bundesanzeiger 7.4.22

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.