Berlin. Statt der Körperteile soll bei der Verordnung der manuellen Lymphdrainage künftig das Stadium des Lymphödems mehr im Vordergrund stehen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits Mitte April beschlossen (“Der Hausarzt” berichtete) – dies hat das Ministerium nicht beanstandet, sodass die Neuerungen wie geplant zum 1. Oktober in Kraft treten. Je nach Stadium sind dann 30 bis 60 Minuten Behandlung möglich (s. Tab. 1).
Wann 30, 45 oder 60 Minuten?
Möglich wird dann auch, dass Ärztinnen und Ärzte auf dem Rezept keine Therapiedauer mehr angeben. In diesem Fall entscheiden die Therapeuten anhand des jeweiligen Stadiums sowie der betroffenen Körperteile, ob die Behandlung 30, 45 oder 60 Minuten dauern soll.
Wichtig: Wird auf der Verordnung keine Dauer notiert, muss der ICD-10-Schlüssel für das Stadium des Lymph- oder Lipödems (Tab. 2) angegeben werden.
Der G-BA will damit vor allem auch die häufigen Korrekturbitten bei den verordnenden Ärztinnen und Ärzten eindämmen. Zum 1. Oktober sollen die Änderungen dann auch in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt sein.
Schärfere Grenze zur Kompressionstherapie
Der G-BA hat mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie auch die manuelle Lymphdrainage nochmals definiert und besser von der Kompressionstherapie abgegrenzt. Auch ein lymphologischer Kompressionsverband ist demnach separat als Verbandmittel zu verschreiben und findet nach der manuellen Lymphdrainage statt.
Die Kompressionsbandagierung wiederum beinhaltet keine Unterstützung beim An- oder Ausziehen der Strümpfe, stellt der G-BA klar.
Ebenso nicht zur Lymphdrainage zählen ggf. genutzte Apparate zur Kompressionstherapie. Diese könnten ergänzend eingesetzt werden, wenn die Lymphdrainage samt Kompressionsverbänden/strümpfen nicht ausreicht.
Nagelspange pro Nagel
Darüber hinaus hat der G-BA mit dem Beschluss zur Lymphdrainage eine Klarstellung bei Nagelspangen auf den Weg gebracht. Diese gelten seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22. Juli.
Demnach heißt es nun in Paragraf 28 der Heilmittel-Richtlinie, dass die Nagelspangenbehandlung sich immer auf einen Nagel bezieht. Sind mehrere betroffen, braucht es folglich eine Verschreibung je Nagel.
Merke: Auch die Höchstmenge im Heilmittelkatalog gilt somit je Verordnung.
Ergänzend weist der G-BA darauf hin, dass bei der Verordnung von Nagelkorrekturspangen für Menschen mit Unguis Incarnatus (UI1 oder 2) die Podologinnen und Podologen die Behandlungsfrequenz wählen. Dies wurde bereits im Februar 2022 geändert – und wird jetzt in der Heilmittelrichtlinie entsprechend glatt gezogen. Hier heißt es nun auch, dass bei Änderung der Frequenz durch die Therapeuten kein erneutes Einvernehmen mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten nötig ist.