Patientinnen mit Lipödem eines Stadiums I bis III können seit 1. Januar eine Lymphdrainage (LY2) als “besonderen Verordnungsbedarf” verschrieben bekommen. Für Hausärzte bedeutet dies, dass die Kosten für diese Verordnungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht berücksichtigt werden. Sie werden also im Falle einer Prüfung aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet, wenn Hausärzte die Diagnose mit E88.20-E88.22 angegeben haben.
Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Regelung gilt erstmal befristet bis 31. Dezember 2025. Sie steht in Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA): Demnach können vorübergehend Patientinnen mit einem Lipödem Stadium III eine Fettabsaugung auf Kassenkosten erhalten.
Ende 2025 werden Ergebnisse einer gleichzeitig laufenden Erprobungsstudie zu dieser Maßnahme erwartet. Diese soll auch zeigen, wie die Liposuktion gegenüber der konservativen Therapie mit Lymphdrainage abschneidet.
Die Änderungen haben die “Rauchenden Köpfe” in den Heilmittel-Spickzettel zum “Besonderen Verordnungsbedarf” eingearbeitet. Am Heilmittel-Spickzettel zum “Langfristigen Heilmittelbedarf” hat sich bisher nichts geändert. Beide Spickzettel finden Sie im Kasten zum Herunterladen.