Ambulante Operationen sind fast ausschließlich im fachärztlichen Bereich angesiedelt. Hausärzte könnten zwar durchaus Leistungen aus dem zugrunde liegenden Katalog nach Paragraf 115b SGB V erbringen. Da die Abrechnung aber nicht nur an die fachliche Qualifikation, sondern auch an eine sehr kostenaufwändige Raumausstattung gebunden ist, scheitert dies in der Regel an der betriebswirtschaftlichen Machbarkeit. Genau umgekehrt ist die Ausgangssituation allerdings bei der Op-Vorbereitung und ggf. auch der Nachsorge. Hier sieht der EBM Exklusivleistungen für den hausärztlichen Bereich vor, ohne die ein Operateur gar nicht tätig werden kann. Wichtig ist dabei, dass diese Leistungen ohne eine besondere Anforderung an die Praxisausstattung und extrabudgetär vergütet werden.
Kommentar
Präoperative Leistungen nach den Nrn. 31010 bis 31013 EBM dürfen nur Fachärzte für Allgemeinmedizin sowie für Innere und Allgemeinmedizin, praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung erklärt haben, und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin berechnen. Zu beachten ist dabei: Diese Leistungen sind nicht nur vor ambulanten Operationen nach Kapitel 31.2, belegärztlichen Operationen nach Kapitel 36.2 und ambulanten Operationen nach Paragraf 115 b SGB V berechnungsfähig. Man kann sie auch zur Vorbereitung kleiner chirurgischer Eingriffe (zum Beispiel nach 02300 bis 02302 EBM) ansetzen, wenn sie bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in Narkose und damit nach Nr. 31101 EBM vorgenommen werden.