AbrechnungOP-Vorbereitung: Diagnostik in EBM und GOÄ

Beim Stichwort "präoperative Diagnostik" fallen den meisten Hausärztinnen und Hausärzten spontan die Pauschalen im EBM ein – aber auch in der GOÄ-Abrechnung ist präoperative Diagnostik abrechenbar, allerdings nicht als Pauschale, sondern mit Einzelleistungen.

Präoperative Untersuchungen sind in der GOÄ nicht nur bei ambulanten oder belegärztlichen Operationen erlaubt.

Bei der präoperativen Diagnostik gibt es mehrere Abrechnungsvarianten. Eine sollte vermieden werden.

EBM

Um die Durchführung ambulanter Operationen zu fördern, sind im derzeit gültigen EBM eigene Ziffern (s. Tab. 1 unten) für die präoperative Diagnostik existent, die lediglich von hausärztlich tätigen Ärzten und Ärztinnen abgerechnet werden können (s. Tab. 2 unten).

Die Ziffern sind altersgestaffelt; sie enthalten alle einheitliche obligate Grundleistungen, aber zusätzlich teils unterschiedliche weitere obligate und fakultative Leistungsinhalte (s. Tab. 3 unten).

Allen Ziffern gemeinsame obligate Leistungen sind

  • die Beratung und Erörterung,
  • die Überprüfung der Eignung des häuslichen, familiären oder sozialen Umfeldes,
  • die Aufklärung über Vor- und Nachteile einer ambulanten oder belegärztlichen Operation,
  • ein Ganzkörperstatus,
  • die Dokumentation und schriftliche Befundmitteilung für den Operateur u/o den Anästhesisten und
  • ein Ärztlicher Brief nach Nr. 01601

Weiter als obligate Leistung gilt ab dem 40.Lebensjahr das Ruhe-EKG, sowie ab dem 60. Lebensjahr die Erstellung des präoperativen Laborkomplexes Nr. 32125 (BB, K, BZ, Gamma-GT, Krea) sowie die Untersuchungen eines Gerinnungsparameters nach den Nrn. 32110 bis 32116, z.B. INR.

Eine Besonderheit gibt es bei der Nr. 31013. Hier ist die Lungenfunktion als fakultative Leistung in den Komplex eingebunden; d.h. bei Abrechnung des Komplexes muss die Möglichkeit der Erbringung der Lungenfunktion gegeben sein (s. EBM, Allgemeine Bestimmungen, 4.3.2).

Ausgeschlossen neben den Nrn. 31010 bis 31013 sind die Nrn. 01600 und 01601 sowie die Leistungen aus dem Kapitel 32 (Labor).

Abgerechnet werden alle Leistungen der präoperativen Diagnostik extrabudgetär außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zum aktuellen Punktwert, für 2024: 11,9339 Cent. Voraussetzung ist allerdings die Angabe der Symbolnummer 88115 in der Abrechnung, z.B. 03000 – 88115 – 31011.

Wird ein Patient vom Operateur gezielt zur präoperativen Diagnostik überwiesen und liegt kein Originalschein vor, muss anstelle der Versichertenpauschale die Konsultationspauschale 01436 abgerechnet werden. Dies sollte allerdings bei einer Vergütung der Nr. 01436 mit 2,15 Euro möglichst nicht vorkommen.

GOÄ

Einleitend muss erwähnt werden, dass präoperative Untersuchungen in der GOÄ nicht nur bei ambulanten oder belegärztlichen Operationen erlaubt sind, sondern vielmehr auch vor geplanten stationär durchgeführten Operationen oft sinnvoll erscheinen. Voraussetzung im letzteren Fall ist aber eine sorgfältige und komplette Mitgabe der Befunde an das Krankenhaus, da nur so auch Doppeluntersuchungen vermieden werden.

Bezüglich des Umfanges der präoperativen Diagnostik kann man sich an den Umfang der EBM-Positionen 31010-31013 halten und diese in entsprechende GOÄ-Leistungen ändern (s. Tab. 4 unnten) – oder aber man entwickelt eigene Untersuchungsprogramme, die dann aber plausibel sein sollten und keinen ungezügelten Griff in den Honorartopf darstellen.

Unabhängig von diesen Programmen kann man den Umfang modifizieren, ja muss diesen bei entsprechenden Vorerkrankungen zwingend erweitern (s. Tab. 5 unten). Dabei können weitere Labordaten nötig sein (SD-Serologie, erweiterte Leber- oder Nierenwerte, Entzündungsparameter o.a.); aber auch andere technische Leistungen wie z.B. eine Oberbauch- oder Schilddrüsensonografie, weiterführende pulmologische Leistungen wie eine Bronchospasmolyse können zur Risikominimierung beitragen.

Das Gleiche gilt für kardiologische Leistungen wie Ergometrie, Langzeit-Elektrokardiografie oder Langzeit-Blutdruckmessungen. Auch eine umfangreichere Gerinnungsdiagnostik kann bei entsprechender familiärer Disposition u.U. erforderlich sein.

Fazit für die Praxis

Grundsätzlich existieren verschiedene Abrechnungsvarianten für präoperative Untersuchungen (s. Tab. 6 unten).

Variante 1 (EBM):

Abrechnung einer der altersabhängigen Pauschalen, Nrn. 31010 bis 31013, incl. der jeweils mindestens obligat geforderten Leistungsinhalte (s. Tab. 1) und Bezug der obligat geforderten oder fakultativ möglichen Laboranalysen bei der LG als private Leistungen.

Variante 2 (EBM):

Anforderung des präoperativen Laborkomplexes (Nr. 32125) und des INR (Nr. 32113) mit Muster 10a in der Laborgemeinschaft. Abrechnung des Laborhonorars durch die Laborgemeinschaft. Bewertung und Honorar für die Praxis: Null.

Variante 3 (HZV):

Die Nrn. 31010 bis 31013 sowie die Nrn. 32113 und 32125 sind in fast allen HZV-Verträgen Bestandteil der Pauschalvergütungen und somit weder als Einzelleistung im Rahmen des HZV-Vertrages noch als Einzelleistung gegenüber der jeweiligen KV abrechenbar. Bei Teilnahme an diesen Verträgen ist die Anforderung von Laboranalysen ausschließlich als private Leistung über die Laborgemeinschaft möglich.

Bewertung und Honorar für die Praxis: Honorierung in den Quartalspauschalen enthalten. Abzug der Kosten für die Laboranalysen (OP-Vorbereitung [Gamma-GT, BZ, Kalium, Kreatinin, Quick, PTT, gr. BB])

Variante 4 (GOÄ):

In der GOÄ ist keine Komplexgebühr enthalten. Die präoperative Untersuchung analog der EBM-Legende muss durch Kombination verschiedener Einzelleistungen abgerechnet werden.

Fakultative Zusatzleistungen, z.B. 651, 652, 605, 605a und andere erforderliche Leistungen. Bewertung und Honorar: abhängig von den erforderlichen Untersuchungen.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.haev.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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