Am 29. März 2017 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss zwei Beschlüsse zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gefasst, die auf Vorgaben im neuen Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) zurückgehen. Jeder Psychotherapeut muss demnach ab 1. April 2017 Sprechstunden und die Möglichkeit einer Akutbehandlung von mindestens insgesamt 100 Minuten in der Woche anbieten (s. Der Hausarzt 6/2017).
Die vorgeschriebenen Zeiten muss er der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) melden und auf dem Anrufbeantworter der Praxis angeben. Die Terminservicestellen der KVen müssen auf dieser Grundlage eine zeitnah erforderliche Behandlung des Patienten vermitteln. Psychotherapeuten können Gespräche in der psychotherapeutischen Sprechstunde nach der neuen Nr. 35151 EBM und bei der Akutbehandlung nach Nr. 35152 EBM abrechnen. Beide Leistungen werden mit 42,75 Euro bei einer Gesprächszeit von mindestens 25 Minuten mit 42,75 Euro vergütet. Zusätzlich gibt es in Abhängigkeit von der Auslastung der Praxis einen Strukturzuschlag von 7,27 Euro, um die Personalausgaben zu decken.
Kommentar
Die Psychotherapeuten sind mit diesem Honorar nicht einverstanden und haben Klage angekündigt. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass die (somatische) Gesprächsleistung der Hausärzte nach Nr. 03230 EBM mit 9,48 Euro pro zehn Minuten bewertet ist. Das sind fiktiv 23,70 Euro pro 25 Minuten. Für die Psychosomatikleistungen nach den Nrn. 35100/35110 EBM gibt es 16,01 Euro für 15 Minuten. Das sind fiktiv 26,68 Euro für 25 Minuten. Beide Leistungsbereiche sind darüber hinaus budgetiert, während die neuen psychotherapeutischen Leistungen extrabudgetär vergütet werden.
Da der Klageführer die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sein wird, die Kosten des Verfahrens damit auch aus den Beiträgen der Hausärztinnen und Hausärzte finanziert werden und die KBV allein schon nach ihrer Satzung verpflichtet ist, alle ihre Mitglieder gleich zu behandeln, müsste sich eine erfolgreiche Klage auch auf das völlig unterfinanzierte Gesprächshonorar der Hausärztinnen und Hausärzte auswirken.