Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, die Psychotherapie- Richtlinie zu überarbeiten. Diese tritt nun am 1. April 2017 in Kraft, zusammen mit der geänder- ten Psychotherapie-Vereinbarung, in der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband weitere Details festgelegt haben. Für die Zusammenarbeit zwischen Psychotherapeut und Hausarzt sind insbesondere die verpflichtende Einführung von Sprechstunden und das Angebot einer Akutbehandlung durch den Psychotherapeuten wichtig.
Kommentar
Jeder (psychotherapeutisch tätige) Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie hat, muss ab 1. April 2017 Sprechstunden anbieten. Dies gilt ebenso für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte. Therapeuten müssen pro Woche mindestens 100 Minuten für Sprechstunden zur Verfügung stellen, bei hälftigem Versorgungsauftrag 50 (sofern die regionalen KVen keine abweichenden Regelungen treffen). Die jeweiligen Therapeuten dürfen selbst entscheiden, wie sie diese Sprechstunde organisieren. Erlaubt sind aber ausschließlich feste Zeiten oder individuelle Terminvereinbarungen.
Therapeuten müssen ihrer KV melden, ob sie eine psychotherapeutische Sprechstunde mit oder ohne Terminvereinbarung anbieten. Ferner müssen sie mitteilen, zu welchen Zeiten die Praxis für Patienten telefonisch erreichbar ist, um Termine zu vereinbaren. Die Terminservicestellen der KVen müssen solche Termine für Sprechstunden und eine sich aus der Abklärung ergebende zeitnah nötige Behandlung vermitteln. Psychotherapeuten müssen zudem sicherstellen, dass ihre Praxis für eine Terminkoordination 200 Minuten/Woche bei vollem Versorgungsauftrag oder 100 Minuten/Woche bei hälftigem Versorgungsauftrag telefonisch erreichbar ist. Sie müssen ihrer KV mitteilen, zu welchen Zeiten sie die 200 Minuten Erreichbarkeit in der Woche anbieten. Die Zeiten sollen auch auf dem Anrufbeantworter der Praxis angegeben werden. Aus diesem Kontingent müssen besonders auch zeitnahe Termine für eine nötige Akutbehandlung von Patienten zur Verfügung gestellt werden.