Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Beihilfeträger von Bund und Ländern (außer Hamburg und Schleswig-Holstein) sowie der PKV-Verband haben sich auf neue Psychotherapieleistungen in der GOÄ geeinigt.
Zu den insgesamt 16 neu vereinbarten und nur analog abrechenbaren Leistungen zählen einige, die auch bisher psychotherapeutisch tätige und abrechnende Hausärztinnen und -ärzte interessieren dürften.
Besonders wurden Leistungen zur Akutbehandlung und zur sofortigen Intervention ins Verzeichnis aufgenommen. Bei allen neu vereinbarten Leistungen sind dabei – wie gewohnt – die gebührenrechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zu übernehmen; dazu gehören etwa Mindestzeiten oder auch die Teilnehmerzahl bei Gruppenbehandlungen.
Akutbehandlung eingeführt
Aufgenommen in die Liste der Abrechnungsempfehlungen wurde beispielsweise die “Erhebung des aktuellen psychischen Befundes” (Nr. 4 – analog Nr. 801) sowie die “psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration” (Nr. 5 – analog Nr. 804).
Für die Akutbehandlung werden verschiedene Leistungen empfohlen, die alle analog zur Nr. 812 abgerechnet werden können. Dazu gehören:
- die psychotherapeutische Akutbehandlung in akuten Krisen- und Ausnahmezuständen,
- die psychotherapeutische Kurzzeittherapie,
- die psychotherapeutische Sprechstunde und
- die guppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie.
An meisten an die Lebensrealität angepasst ist sicher die Einführung einer “Psychotherapeutischen Akutbehandlung … bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen … mit einem Behandlungsbeginn nach Indikationsstellung innerhalb von zwei Wochen” (Nr. 13 – analog Nr. 812).
Merke: Im Unterschied zur originären Nr. 812 setzt die Analogabrechnung jedoch eine Mindestzeit von 25 Minuten voraus; zudem ist sie zweimal an einem Kalendertag und 24 Mal im Jahr berechnungsfähig.
Ebenfalls für eine zeitnahe Therapie sinnvoll ist die Empfehlung einer psychotherapeutischen Sprechstunde (Nr. 15 – analog Nr. 812), u.a. zur Abklärung einer krankheitswertigen Störung und eines eventuell vorhandenen Behandlungsbedarfes.
Wird der Behandlungsbedarf festgestellt, kann dann u.a. auch eine psychotherapeutische Kurzzeittherapie analog der Nr. 812 abgerechnet werden, sowohl als Einzeltherapie (Nr. 14) als auch als Gruppentherapie (Nr. 16) mit mindestens zwei bis neun Teilnehmern. Welche Psychotherapieformen und -methoden bei der Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen anzuwenden sind, ist in einer Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgelistet.
Eine weitere, neu aufgenommene Leistung ist unter anderem die Einbindung einer die Psychotherapie unterstützenden DiGA bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation (Nr. 1 – analog Nr. 804). Diese wird mit 150 Punkten deutlich höher bewertet als die Abrechnungsempfehlung der BÄK bei Verordnung und Einweisung in eine DiGA mit 70 Punkten (Nr. 76A) aus dem Mai 2020.
Weitere Einzelheiten zu Mindestzeiten, Abrechnungshäufigkeiten und Ausschlüssen ebenso wie Einzelheiten zu den übrigen empfohlenen Leistungen listet die Tabelle unten auf.