Paragraf 630g Abs 1 BGB sieht vor, dass jeder Patient die Möglichkeit hat, mündlich oder schriftlich, sofortige Einsicht in die eigene Patientenakte anzufordern, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (etwa bei psychiatrischen Erkrankungen). Eine weitere Verpflichtung leitet sich aus dem ärztlichen Berufsrecht ab. Paragraf 10 Abs 2 der Musterberufsordnung (MBO) verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren. Der Arzt steht somit in der Pflicht, seine Patienten schnellstmöglich die komplette Originalakte einsehen zu lassen, Kopien anzufertigen oder eine Auskunft über einzelne Abschnitte der Akte zu gewähren – je nachdem, was der Patient verlangt.
Der Patient hat jedoch kein Recht darauf, dass man ihm das Original aushändigt, außer Röntgenbilder (Paragraf 28 Abs 8 Röntgenverordnung), die zur Weiterbehandlung notwendig sind. Für die Anfertigung von Kopien kann man eine Kostenerstattung verlangen, die der Patient vorab und ohne Übernahme der Krankenkasse tragen muss. Zusenden muss der Arzt die Kopien nicht. Auch kann das Zusenden von Kopien nicht die Einsicht in die Originalakte vollständig ersetzen. Sofern der Patient dies wünscht, muss man die Einsicht ermöglichen.
Wechselt ein Patient den Arzt, liegt es an ihm, was er dem neuen Arzt über die bisherigen Krankheitsverläufe und Behandlungen mitteilt. Er kann dem vorherigen Arzt erlauben, dem neuen Arzt die Patientenakte zu leihen, damit er sich einen Überblick über seinen neuen Patienten machen kann. Außerdem kann der Patient Kopien der Akte verlangen, und diese dem neuen Arzt aushändigen. Der neue Arzt hingegen hat kein Recht darauf, die Patientenakte ohne eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten und somit Entbindung von der Schweigepflicht einzusehen. Auch das Praxispersonal ist ohne diese Erklärung nicht befugt, anderen Ärzten Auskunft zu geben. Erlaubt der Patient, die komplette Originalakte an einen neuen Arzt zu geben, so darf dies nur geschehen, wenn die Behandlung seit zehn Jahren beendet ist. Denn der ursprünglich behandelnde Arzt muss die Aufbewahrungsfrist einhalten und darf in dieser Zeit keine Originalakte abgeben, zumal diese Akte als Eigentum des Arztes gilt.
Kommentar
Zur Möglichkeit einer Kostenerstattung von erbetenen Kopien und der dafür in der Regel anzusetzenden Kosten gibt es die unterschiedlichsten Stellungnahmen. Keineswegs können sich Ärzte an den sonst bei Ämtern oder Behörden üblichen Sätzen orientieren. In Analogie zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) sind aber für bis zu 50 Seiten 0,50 Euro je Seite vom Patienten zu erstatten, für weitere Seiten 0,15 Euro je Seite.
Wenn der Patient eine CD erhält, um diese einem weiteren behandelnden Arzt vorübergehend zu überlassen, kann keine Rechnung gestellt werden. Der mitbehandelnde Arzt muss allerdings die CD zurückschicken. Anders ist es, wenn der Patient die CD für die eigene Dokumentation erbittet. Auch hier ist in Analogie zum JVEG ein Betrag von 1,50 Euro je Datei (auf der CD) in Rechnung zu stellen. Werden mehrere Dateien, so zum Beispiel mehrere sonographische oder Röntgenuntersuchungen auf eine CD übertragen, beträgt der zulässige Höchstsatz 5,00 Euro.
Bei Privatpatienten kann für das Überlassen einer CD auf Wunsch eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) herangezogen werden (hausarzt.link/0yXKg). Demnach werden auch hier 5,00 Euro als angemessen angesehen.