Die bisher noch gültige „alte“ GOÄ nennt zum Themenkomplex „Beratung und Sonderleistungen“ zwei wesentliche Einschränkungen, mit denen man sich bei der Abrechnung im privatärztlichen Bereich fast täglich auseinandersetzen muss. Nach der Präambel Nr. 2 zum Kapitel B „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ sind „die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“. Weiterhin kann die Nr. 3 GOÄ (Gespräch mindestens zehn Minuten) nur neben den Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 angesetzt werden.
Kommentar
Diese Einschränkungen gelten auch beim Kapitel M der GOÄ und damit bei Laboruntersuchungen. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Laboranalysen während des aktuellen Arzt-Patienten-Kontaktes in der Praxis erfolgen, also beim Akutlabor. Denn nur bei gleichzeitiger Erbringung von Beratung und Laborleistung greift die Vorgabe der Präambel Nr. 2 zum Kapitel B. Dies wäre der Fall, wenn eine Urinuntersuchung, eine Quick- oder INR-Bestimmung, der D-Dimere oder des Blutzuckers per Schnellanalyse in der Praxis stattfindet.
Kein Problem stellt die Nebeneinanderberechnung mit den Leistungen nach den Nrn. 1 und 5 GOÄ beim ersten Kontakt im Behandlungsfall dar. Berücksichtigen muss man dabei, dass in der GOÄ der Behandlungsfall als der Zeitraum von einem Monat ab Behandlungsbeginn definiert ist. Bei weiteren Kontakten muss man dann rechnen. Hat die Beratung die höhere Bewertung (80 Punkte) oder aber die Laboruntersuchung(en)? Typische Leistungen unterhalb von 80 Punkten sind die Blutsenkung (Nr. 3501 GOÄ), der Urin-Teststreifen (Nr. 3511 GOÄ) oder die Blutzucker-Bestimmung (Nr. 3514 GOÄ). Mit mehr als 80 Punkten bewertet ist hingegen der komplette Urinstatus (Nrn. 3511 und 3531 GOÄ) oder die INR-Bestimmung nach Nr. 3530 GOÄ.
Bei einer sich ergebenden Kombination aus der Nr. 3 GOÄ und Sonderleistungen kann man die Bestimmungen des Paragrafen 5 der GOÄ zugrunde legen. Demnach ist es möglich, bei entsprechendem Aufwand einen höheren Multiplikator zum Ansatz zu bringen. Da die Leistungen nach den Nummern 1 und 5 GOÄ beim ersten Kontakt im Behandlungsfall die Kombination mit den genannten Sonderleistungen ermöglicht, wäre eine Abrechnungsfolge 1 plus 5 (Multiplikator zum Beispiel 3 wegen besonderem zeitlichen Beratungs- und Untersuchungsaufwand) und etwa die gleichzeitige Berechnung einer Ergometrie (Nr. 652 GOÄ) und Lungenfunktion (Nrn. 605, 605a GOÄ) möglich.