Bei der Abrechnung der GOÄ Nrn. 1 und 5 kommt es laut GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer (BÄK) mitunter zu Missverständnissen. In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B heißt es nämlich: “Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.”
Die Abrechnungseinschränkung gilt aber nur bei gleichzeitigem Vorliegen von zwei Voraussetzungen: Es liegt der gleiche Behandlungsfall vor und der Ansatz der Nr. 1 und/oder 5 GOÄ muss neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O erfolgen. Fällt eine der Voraussetzungen weg, ist die Berechnung der Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ nicht eingeschränkt, heißt es im GOÄ-Ratgeber der BÄK.
red