Wirtschaft + PraxisPraxislabor: Feinheiten machen den Unterschied

Lohnt sich das Praxislabor? Sowohl der EBM als auch die GOÄ bieten einige Möglichkeiten, Laboranalysen in der eigenen Praxis abzurechnen. Gerade bei Vorsorgeuntersuchungen gilt es aber, die Unterschiede genau zu kennen.

Unter Praxislabor versteht man in der ärztlichen Honorarabrechnung die in der eigenen Praxis oder beim Hausbesuch vorgenommenen Laboranalysen. Ein wesentlicher Vorteil zur Laborgemeinschaft ist sicherlich das zeitnah vorliegende Ergebnis. Zudem kommt das EBM-Honorar dann direkt der Praxis zugute – anders als bei Analysen durch die Laborgemeinschaft.

EBM: Sofortlabor

Die Leistungen nach GOP 32025 bis 32027 EBM müssen in der Arztpraxis erfolgen, das Ergebnis sollte innerhalb einer Stunde vorliegen (Anmerkung Nr.1 zu den GOP 32025 bis 32027). Durchführung in der Arztpraxis kann aber auch Durchführung beim Hausbesuch heißen, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Leistungen dürfen nicht in der Laborgemeinschaft erbracht werden und die GOP 32025 darf nicht im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung erbracht werden.

Außerhalb der Quotierung

Sowohl das Sofortlabor nach GOP 32025 bis 32027 als auch andere Analysen des Praxislabors werden ohne Berücksichtigung des Quotierungsfaktors Q (derzeit 91,58 Prozent für das zweite Halbjahr 2015), das heißt ohne Abschläge, ausbezahlt. Zu diesen nicht quotierten Laborleistungen gehören aus dem Praxislabor neben dem Sofortlabor unter anderem das Urinsediment (32031), der Occultbluttest kurativ (32040), die BKS (32042) sowie die Einzelparameter des Blutbildes nach GOP 32035 bis 32039.

GOÄ: Gleiche Analyse, anderes Honorar

Wenn wir in die GOÄ schauen, stellen wir fest, dass einige Analysen doppelt aufgelistet sind: einmal im Kapitel M I und ein weiteres Mal im Kapitel M II oder M III. Der einzige Unterschied ist das Honorar, welches bei den Abrechnungspositionen aus dem Kapitel M I meist deutlich höher ist (40 bis 50 Prozent). Dies gilt, wie die Tabelle 2 zeigt, für die BKS, Urinuntersuchungen und die Occultblutuntersuchung aus kurativen Gründen. In der Praxis sollten die Routinen überprüft werden, um nachzusehen, ob sich die eine oder andere preiswertere GOP als bevorzugte Abrechnungsposition eingeschlichen hat.

Vorsicht bei Vorsorgen

Beim Occultbluttest ist zudem darauf zu achten, dass er bei GOÄ-Abrechnung Teil der Krebsvorsorgeuntersuchungen nach den GOP 27 und 28 ist, ebenso wie der geforderte Urin-Streifentest. Beide Leistungen dürfen neben den Vorsorgepositionen nicht abgerechnet werden. Auszug aus GOP 28: „Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen …. – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl“. Anders ist die Situation im EBM. Hier gibt es speziell für die Krebsvorsorgeuntersuchungen, aber auch für die Gesundheitsuntersuchung eigene Laborpositionen, die auch nur in der Prävention abgerechnet werden dürfen (siehe Tabelle 3)

Sachkosten?

Wird der Occultbluttest ausgegeben, aber nicht zurückgebracht, hat man im EBM die Möglichkeit, die Kosten mit der GOP 40150 (1,30 Euro) abzurechnen. Bei GOÄ-Abrechnung können die reinen Sachkosten in Ansatz gebracht werden, also der Einkaufspreis der Praxis unter Berücksichtigung aller Rabatte (GOÄ Paragraf 10 Abs. 1).

Fazit

Achten Sie auf inhaltsgleiche Leistungen bei der GOÄ und auf Unterschiede zwischen EBM und GOÄ bei der Prävention!

Vorzüge des Praxislabors:

  • Schnelles Ergebnis

  • Direkte Kontrolle möglich bei nicht plausiblem Ergebnis

  • Direkte Reaktion möglich (z.B. INR), keine Telefonate erforderlich

  • Meist höheres Honorar als bei Analyse in der Laborgemeinschaft

  • Im EBM: Honorar direkt für die Praxis (Laborgemeinschaft rechnet direkt mit der KV ab, die Praxis wird so umgangen)

Quellen: EBM 2015, GOÄ in der aktuell gültigen Fassung

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