AbrechnungGOÄ Nr. 2 – Klein aber fein

Gerade multimorbide Menschen suchen oft wegen diverser Anliegen die Praxis auf. Diese vermeintlich kleinen Dienste werden bei der Abrechnung gerne vergessen – dabei gibt es dafür die Nr. 2 GOÄ.

Menschen mit Multimorbidität konsultieren Praxen öfter wegen verschiedener Beschwerden.

Multimorbide Menschen wie Frau Ü. (s. Kasten unten) konsultieren Praxen öfter wegen verschiedener Beschwerden.

EBM

Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt die 03000, 03220 und die Laborausnahmekennziffer 32015 (Antikoagulation) ab; dazu die Laborziffern 32025 und 32026 EBM.

Beim zweiten persönlichen Arztkontakt kommen die 03221 und zweimal die 03230 zum Tragen. Alle übrigen Praxiskontakte konnten nicht gesondert berechnet werden, sondern waren mit der Versichertenpauschale abgegolten.

GOÄ

Nach GOÄ können beim ersten Kontakt die Nrn. 1, 7 und 250 abgerechnet werden; dazu für die POCT-Messungen die Nrn. 3514 (Glukose) und 3530 (INR). Die in der Laborgemeinschaft erbrachten Analysen können als eigene Leistungen abgerechnet werden.

Beim zweiten persönlichen Kontakt werden die Nr. 3 und 5 angesetzt. Für das Telefonat zur Phenprocoumon-Dosierung, die Überweisung zum Kardiologen und das Rezept wird jeweils die Nr. 2 berechnet, ebenso wie für die Blutdruckmessung durch die MFA.

HZV

In den Hausarztverträgen (HZV) in Baden-Württemberg zahlen alle Kassen den Zuschlag P3 für die Versorgung chronisch Kranker. Während ihn die meisten mit 25 Euro pro Quartal honorieren (AOK, BKK-VAG, Bosch BKK, IKKclassic, Knappschaft), sind es bei der LKK 30 Euro, den EK 22 Euro und den BKK/GWQ 21 Euro.

Bei den BKK/GWQ gibt es einen zweiten Zuschlag P4 “für die intensive Behandlung eines multimorbiden Patienten mit besonders hohem zeitlichen Betreuungsaufwand und komplexem Koordinationsbedarf”, honoriert mit 10 Euro zweimal pro Quartal.

Schwerpunkt: GOÄ Nr. 2

Die Nr. 2 GOÄ weist nur ein geringes Honorar auf (Schwellenwert/1,8-fach: 3,15 Euro), ihre Bedeutung sollte dennoch nicht übersehen werden. Wer sich den Inhalt ansieht, erkennt, dass hier viele Leistungen vorkommen:

  • Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes ohne Arztkontakt und/oder
  • Ausstellung einer Überweisung ohne Arztkontakt und/oder
  • Übermittlung von Befunden durch die MFA und/oder
  • Übermittlung von ärztlichen Anordnungen durch die MFA und/oder
  • Messung von Körperzuständen ohne Arztkontakt, z.B. Temperatur, Blutdruck.

In all diesen Situationen ist es schon fast natürlich, wenn in der Hektik des hausärztlichen Alltags immer wieder mal bei der Ausstellung von Rezepten oder Überweisungen oder bei der Übermittlung von Infos an die Versicherten vergessen wird, die Nr. 2 in die Abrechnungsmaske einzugeben.

So ist etwa die Übermittlung von Verhaltensweisen bei später geplantem Hausbesuch ebenso mit der Nr. 2 abrechenbar wie die Übermittlung von ärztlichen Therapiehinweisen am Nachmittag, wenn die Laborwerte vom frühen Morgen vorliegen. In diesen und ähnlichen Fällen sollten jedoch immer die Uhrzeiten angegeben werden, um Rückfragen zu vermeiden.

Daraus ergibt sich letztlich ein Benefit: Wenn an jedem Praxistag zweimal die Nr. 2 vergessen wird, ergibt dies bei 200 Arbeitstagen im Jahr (200 x 2 x 30) rund 12.000 Punkte. Das entspricht circa 1.260 Euro.

Damit wird man zwar nicht reich, aber jede abgerechnete Leistung sichert das ärztliche Honorar und damit den Arbeitsplatz aller Angestellten.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

7. www.haevbw.de/vertragsunterlagen

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