Die Berufshaftpflichtversicherung ist jetzt eine Pflichtversicherung für Vertragsärzte. Grundlage ist das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz. Der Versicherungsschutz reicht, wenn die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall beträgt.
Die Versicherungssumme muss je Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen. Bis 20. Januar 2022 können der Spitzenverband der Krankenkassen und die Bundesärztekammer höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren. Ob diese hiervon Gebrauch machen werden, ist bis jetzt nicht absehbar.
Bei medizinischen Versorgungszentren, Vertrags-ärzten und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten beträgt die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro; diese muss mindestens dreimal pro Jahr zur Verfügung stehen. Die Berufshaftpflichtversicherung müssen Versicherte dem jeweiligen Zulassungsausschuss auf Verlangen jederzeit nachweisen.
Wer eine Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung einer Anstellung beantragt, muss den Nachweis ebenfalls einreichen. Beendigung, Nichtbestehen oder nachteilige Änderung des Versicherungsschutzes, beispielsweise durch Herabsetzung der Versicherungssumme unter die geforderte Mindestversicherungssumme, müssen Versicherte dem zuständigen Zulassungsausschuss sofort mitteilen.
Ärzte mit bereits bestehenden Zulassungen werden innerhalb der kommenden zwei Jahre ihre Versicherungsbestätigung abgeben müssen. Einzelne Zulassungsausschüsse haben die Aufforderungen bereits verschickt. Die Frist zur Vorlage der Bestätigung beträgt drei Monate. red
Quelle: Ecovis, Steuerberatungsgesellschaft