Berlin. Während sich (Teil-)Ausgangssperren in immer mehr Regionen abzeichnen, bilden Hausärzte und ihre Teams dabei eine Ausnahme: Denn sie gehören eindeutig zu den systemrelevanten Berufen, die – in großen Teilen – nicht ins Homeoffice verlagert werden können. Der Hin- und Rückweg in die Praxis ist in diesem Fall ausdrücklich von einer sogenannten Ausgangssperre ausgenommen, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vorliegt.
Daher tun Praxischefs gut daran, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein entsprechendes Schriftstück mitzugeben, das bei möglichen Nachfragen der Polizei oder Ordnungsbehörde für Klarheit sorgt. Dies gilt vor allem, sofern weiter Hausbesuche gefahren werden. „Der Hausarzt“ stellt dafür – neben zahlreichen anderen Praxishilfen zum Umgang mit Covid-19 in der Hausarztpraxis – eine entsprechende Muster-Formulierung bereit.
Darüber hinaus können aber auch Hausärzte als Arbeitgeber das Homeoffice als eine Option prüfen. Gerade für Medizinische Fachangestellte (MFA) sei dies gerade in der aktuellen Situation “möglich und sinnvoll”, rät Hausarzt Stefan Spieren. Anrufe, Terminierungen etc. könnten auch außerhalb der Praxisräume erfolgen.
Spaziergänge bleiben erlaubt – allein
Ab Samstag (20. März) hat Bayern als erstes Bundesland eine sogenannte Ausgangssperre verhängt. Demnach dürfen die Bürger die eigene Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen, etwa für notwendige Einkäufe, Arztbesuche und – sollte diese nicht ins Homeoffice verlegt werden können – für den Weg zur Arbeit. Auch das Betreuen Hilfsbedürftiger und Verwandter bleibt in der Regel gestattet.
Wichtig: Bewegung an der frischen Luft ist auch bei einer Ausgangssperre erlaubt – allerdings nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt.
Hintergrundwissen zu Ausgangssperren
Grundlage für Ausgangssperren, die in der Regel auch von lokalen Behörden wie beispielsweise in Freiburg ausgesprochen werden, ist das Infektionsschutzgesetz. Das Gesetz enthält verschiedene Eingriffsgrundlagen zur Krankheitsverhütung, zur Durchführung von Ermittlungen und zur Krankheitsbekämpfung. In Paragraf 28 des Gesetzes heißt es zur Eindämmung einer Infektion: Die zuständige Behörde kann Personen verpflichten, „den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Verstöße können mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.