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Allergologische LeistungenPlanen Sie genug Zeit ein!

Nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts IV 30.1 (Allergologie) des EBM können die Gebührenordnungspositionen (GOP) dieses Abschnitts – mit Ausnahme der 30130 und 30131 EBM – nur Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,

für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin berechnen. Der Ansatz der Leistungen nach 30130 und 30131 EBM ist somit allen Vertragsärzten und damit auch allen Hausärzten erlaubt.

Die Nr. 30130 EBM steht für die Hyposensibilisierungsbehandlung und ist mit 10,17 Euro bewertet. Das ärztliche Zeitprofil für die Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben wird mit drei Minuten belastet. Obligater Leistungsinhalt ist/sind die subkutane(n) Allergeninjektion(en) und eine Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten.

Jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung durch andere Allergene zu unterschiedlichen Zeiten am selben Behandlungstag kann man als Zuschlag nach Nr. 30131 EBM (7,68 Euro) ansetzen. Wichtig: Die Leistung nach Nr. 30131 EBM darf man unter Angabe des jeweiligen Injektionszeitpunkts bis zu viermal am Behandlungstag berechnen. Dabei ist aber jeweils ein mindestens 30-minütiges Nachbeobachtungsintervall zu gewährleisten. Es resultiert somit ein maximales Honorar pro Behandlungstag von 40,89 Euro (30130 + 4×30131).

Nr. 263 GOÄ mehrfach möglich

In der GOÄ besteht leider nur die Möglichkeit des Ansatzes der Nr. 263 (Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung) je Sitzung. Beim 2,3-fachen Satz ergibt dies ein Honorar von 12,08 Euro. Nach einer Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 28. Februar 2016 ist ein Mehrfachansatz aber möglich, wenn mehrere Allergene injiziert und die einzelnen Behandlungen durch die vorgeschriebenen Nachbeobachtungszeiten unterbrochen werden.

Zu diesem Ergebnis kommt auch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. August 1994 (AZ 6 RKa 40/92) sowie des Landessozialgerichts Stuttgart vom 4. September 1996 (AZ L 5 Ka 2851/95).

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