Die Abrechnung der Hypersensibilisierung ist sowohl im EBM als auch in der GOÄ nicht eben üppig.
EBM
Beim Erstkontakt, der gleichzeitig auch der erste Kontakt im Quartal ist, rechnet der Hausarzt die 03000 und zweimal die 03230 ab. Die Spirometrie wird mit der 03330 abgerechnet. Die Hyposensibilisierung beim nächsten Termin rechnet er mit der 30130 ab. Die Nachbeobachtung über 30 Minuten ist nicht abrechenbar. Für die weiteren Injektionen kann jeweils nur die 30130 berechnet werden; im neuen Quartal wieder die 03000.
GOÄ
Für die Beratung (insgesamt 20 Minuten) wird die Nr. 3 mit 3,5-fachem Faktor abgerechnet, zusätzlich Nr. 7 sowie 605 und 605a für die Spirometrie. Beim nächsten Kontakt kommen die Nrn. 1, 5 und 263 zur Abrechnung. Die weiteren Termine werden entweder mit der Nr. 263 oder bei gleichzeitiger symptombezogener Untersuchung mit 1 und 5 abgerechnet. Diese Kombi wird auch immer dann zusammen mit der Nr. 263 abgerechnet, wenn ein neuer Behandlungsfall beginnt (nach einem Monat!).
HZV
Bei Praxissitz in Bayern wird die Hyposensibilisierung nach 30130 von einigen Kassen als Einzelleistung vergütet: AOK mit 11,00 Euro; im BKK-HZV-Vertrag mit 9,29 Euro und von den EK mit 12,17 Euro. Bei allen anderen Kassen ist die 30130 mit der Pauschale abgegolten.