Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat 2015 das Recht des Patienten festgeschrieben, vor einer planbaren Operation eine Zweitmeinung einholen zu können. Die Details hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Richtlinie festgelegt, die am 8. Dezember 2018 in Kraft getreten ist.
Beratung zum Rechtsanspruch
Ab dem 1. Januar 2019 haben zunächst Patienten, bei denen eine Tonsillotomie, Tonsillektomie oder Hysterektomie ansteht, das Recht, vor dem Eingriff eine zweite Meinung zur Indikation einzuholen. Weitere Indikationen sollen folgen. Die Richtlinie verpflichtet Ärzte in einem solchen Fall, Patienten über diesen Rechtsanspruch zu informieren.
Ein Arzt muss somit ab 2019 einen Patienten, bei dem er die Indikation zu einer der drei Operationen stellt, im Sinne der Richtlinie aufklären und ihm in diesem Zusammenhang alle für eine Zweitmeinung nötigen Befunde sowie ein Merkblatt des G-BA aushändigen. Der indikationsstellende Arzt soll auf die Liste der zur Zweitmeinung Berechtigten hinweisen. Diese müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bereitstellen.
Der Bewertungsausschuss hat inzwischen für diese Beratung über das Zweitmeinungsverfahren zum 1. Januar 2019 die Nr. 01645 in den EBM-Abschnitt II 1.6 aufgenommen. Die Leistung kann der indikationsstellende Arzt einmal im Krankheitsfall (innerhalb von vier Quartalen) berechnen. Sie ist mit 75 Punkten (8,12 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt befristet bis zum 31.12.2021 extrabudgetär und ist mit keiner Zeitvorgabe verbunden.
Die Leistung muss bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch gekennzeichnet werden. Die genauen Regelungen hierzu stimmen derzeit aber noch Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und KVen ab. Als Übergangsregelung soll die Beratung zum Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation nach Nr. 01645A und bei einer geplanten Gebärmutterentfernung nach Nr. 01645B kodiert werden.