AbrechnungAnweisen von Angehörigen: Blick in GOÄ-Legende lohnt

Die Nr. 4 GOÄ ist im hausärztlichen Alltag zwar eher selten. Gerade bei Älteren, wenn Angehörige einbezogen werden müssen, lohnt es sich jedoch, die Ziffer zu kennen. Doch wie ist die "Unterweisung" korrekt abzurechnen?

Eine pflegende Tochter anzuweisen, kann in der GOÄ mitunter abgerechnet werden.

Bei ihrem Hausbesuch diagnostiziert die Hausärztin einen akuten Magen-Darm-Infekt bei ihrer 80-jährigen Patientin (s. Kasuistik).

EBM

Die Hausärztin rechnet zunächst die Versichertenpauschale (03000), die Chronikerpauschale I (03220) sowie den Hausbesuch (01410) ab. Das Gespräch mit der Tochter wird mit der 03230 abgerechnet, der Besuch der MFA/NäPA mit der 03062 und 03064. Beim zweiten Besuch kann erneut die Nr. 01410 und die 03221 angesetzt werden.

GOÄ

Den Besuch kann man mit der Nr. 50 plus Wegegeld abrechnen, die Untersuchung mit der Nr. 7, die Erhebung der Fremdanamnese und die Unterweisung der Tochter mit der Nr. 4. Die Infusion wird mit der Nr. 271 abgerechnet, die Blutabnahme mit der Nr. 250; zusätzlich können die Laborparameter abgesehen vom TSH (MIII!) als Einzelleistungen berechnet werden. Für den Besuch der MFA steht die Nr. 52, allerdings ohne Wegegeldberechnung, zur Verfügung.

HZV

Alle Verträge im Landesverband Bremen zahlen einen VERAH-Zuschlag – jedoch in unterschiedlicher Höhe – auf jeden bezahlten Chronikerzuschlag (BKK/GWQ 10 Euro; BKK/spectrumK und IKKclassic 7 Euro; TK 8 Euro; EK und hKK 5 Euro). Lediglich von der TK wird der VERAH-Besuch (03062/0304) zusätzlich mit jeweils 17 Euro honoriert.

Der Hausbesuch ist bei den BKK/GWQ und den EK in der Pauschale enthalten, ansonsten wird er mit 30 Euro als Einzelleistung vergütet.

Schwerpunkt: “Unterweisung” nach GOÄ Nr. 4

Die Nr. 4 ist eine verhalten abgerechnete Position der GOÄ, was sicher auch an ihrer eher komplexen Leistungslegende liegt. Sie beinhaltet zwei Teilleistungen, von denen aber nur eine für die Abrechnung erfüllt sein muss, da sie mit der Formulierung “und/oder” verknüpft sind:

  • Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder
  • Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)

Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Leistung mit der Behandlung eines Kranken zusammenhängt.

Die Formulierung “und/oder” besagt aber auch, dass auch bei Erfüllung beider Leistungsteile die Ziffer nur einmal abgerechnet werden kann; ebenso auch dann, wenn die Unterweisung gegenüber mehreren Personen erfolgt.

Da die Nr. 4 grundsätzlich nur einmal im Behandlungsfall (= 1 Monat) abgerechnet werden darf, ist eine mehrmalige oder zeitaufwendige Erbringung nur über eine Steigerung des Abrechnungsfaktors möglich.

Wichtig: Neben der Nr. 4 sind unter anderem die Nrn. 30 und 34 ausgeschlossen; im gesamten Behandlungsfall ist eine gleichzeitige Abrechnung der Nr. 15 ebenfalls ausgeschlossen. Neben Nr. 4 abrechenbar sind die Zuschläge A bis D.•

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)/www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.27, Stand Juni 2020

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2021

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 8.7.2021)

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