AbrechnungVERAH® versus NäPA

Die Einsätze von VERAH® und NäPA etwa bei Hausbesuchen werden in EBM, GOÄ und HZV unterschiedlich abgerechnet. Hier ein Vergleich.

NäPA und VERAH® sind weitergebildete und zertifizierte MFA, wobei die Inhalte der Weiterbildung vergeichbar sind.

Wie wird der Einsatz der nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPA) und wie der der Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis (VERAH®) berechnet?

EBM

Bei der Erstversorgung rechnet die Hausärztin neben der 03000, 01410, 03230 und der 03220 zusätzlich die 02312 und die 32025 ab. Für die Besuche der Mitarbeiterin, die eine NäPA-Zertifizierung hat, kommt jeweils die 03062 und 03064 zur Abrechnung.

Für die Wundversorgung bzw. einen Kompressionsverband können neben der Besuchsziffer (03062) keine zusätzlichen Leistungen abgerechnet werden. Zwischenzeitliche ärztliche Hausbesuche werden jeweils mit der Nr. 01410 abgerechnet, dazu einmalig die 03221 und zweimal die 03230.

GOÄ

Beim Erstkontakt Abrechnung der Nrn. 50, 7, 3560, 2006, 200 und 204. Wegen intensiver und länger dauernder Beratung (über 10 Minuten) steigert sie die Nr. 50 auf den 3,5-fachen Satz. Für die Besuche der Mitarbeiterin kann sie die Nr. 52 abrechnen, zusätzlich dann die Nrn. 200 und 204, evtl. auch die Nr. 2006.

Die weiteren ärztlichen Besuche rechnet sie mit jeweils den Nrn. 50, 2006, 200 und 204 ab, bei entsprechender Beratungsdauer auch teilweise mit gesteigertem Faktor bei der Nr. 50.

HZV

Im Bereich des LV Sachsen wird die Beschäftigung einer VERAH® in allen Verträgen durch einen Zuschlag auf jede P3 (Chronikerpauschale) vergütet, allerdings in unterschiedlicher Höhe.

Bei AOK und Knappschaft beträgt der Zuschlag 5 Euro pro Quartal, bei den durch GWQ vertretene IKKen und BKKen 10 Euro, bei der IKKclassic 7 Euro, bei allen anderen Kassen (durch spectrumK vertretene BKKen und IKKen, Bahn-BKK, EK und TK) liegt der Zuschlag bei 8 Euro.

Lediglich die Bahn-BKK und die TK zahlen zusätzlich ein Besuchshonorar für jeden ausgeführten Hausbesuch einer VERAH® von 17 Euro bzw. von 32 Euro bei Einsatz einer telemedizinischen Ausstattung.

Schwerpunktthema: NäPA (EBM) vs. VERAH® (HZV)

NäPA und VERAH® sind weitergebildete und zertifizierte MFA, wobei die Inhalte der Weiterbildung vergeichbar sind und somit auch die Einsatzgebiete. Ein Unterschied besteht aber in der Honorierung.

NäPA (EBM)

Bei Beschäftigung einer NäPA und Genehmigung durch die KV wird jeder Behandlungsfall mit einem Zuschlag nach EBM 03060 (22 Punkte) honoriert, sowie einem Zuschlag nach Nr. 03061 (12 Punkte). Allerdings ist der Zuschlag pro Praxis begrenzt auf 23.800 Punkte pro Quartal.

Das entspricht einer Fallzahl von 700 Behandlungsfällen. Bei höheren Fallzahlen verringert sich somit praktisch die Bewertung pro Fall; bei 1.000 Fällen betrüge die Bewertung dann beispielsweise nur noch 23,8 Punkte für beide Leistungen zusammen (minus 30 Prozent).

Zusätzlich werden Hausbesuche durch die NäPA als Einzelleistung honoriert mit den Nrn. 03062/03064 für den Erstbesuch, mit den Nrn. 03063/03065 für den Mitbesuch bzw. den Folgebesuch neben der EBM-Nr. 31600.

VERAH® (HZV)

In der HZV wird die Beschäftigung einer VERAH® nach Weiterbildung in aller Regel durch einen Zuschlag zur sogenannten Chronikerpauschale (P3) bezahlt. Dieser Zuschlag beträgt beispielsweise, wie oben angegeben, in Sachsen zwischen 5,00 und 10 Euro pro Fall bei den meisten Kassen 8 Euro. Besuche werden hier jedoch nur selten zusätzlich bezahlt, wenn, dann normalerweise mit 17 Euro pro Besuch.

Fazit

Vergleicht man beide Systeme, ist der Zuschlag pro Fall im EBM gedeckelt bei 700 Fällen, in der HZV gibt es dagegen keine Grenze nach oben. Bei angenommenen 1.000 Fällen und einem Chronikeranteil von 50 Prozent läge der Zuschlag im EBM bei ca. 2.840 Euro, bei der HZV und einem Zuschlag von 8 Euro bei 4.000 Euro; ein Ausgleich käme bei zusätzlichen ca. 53 Besuchen für die NäPA zustande.

Ein weiterer Punkt ist, dass die NäPA neben dem Besuch lediglich die 31600, die 03322 und Leistungen des Labors (32.2) abrechnen kann.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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