Die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 31 im EBM „Gebührenordnungspositionen für ambulante Operationen, …“ sind aufgeteilt in vier Abschnitte:
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31.1 präoperative Diagnostik
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31.2 eigentliche Operation und Anästhesie
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31.3 postoperative Überwachung, direkt im Anschluss an die Operation
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31.4 postoperative Behandlung vom ersten bis zum 21. postoperativen Tag
In dieser Übersicht beleuchten wir die postoperative Behandlung, die Hausärzte unabhängig von der vorhergegangenen Operation immer mit der GOP 31600 abrechnen. Zu den obligaten Leistungsbestandteilen dieses Komplexes zählen regelmäßige Befundkontrollen und die Besprechung der Befunde, die sich aufgrund der Operation ergeben.
Zusätzlich nötige Leistungen der Wundversorgung wie regelmäßige Verbandwechsel sind als fakultative Leistungsinhalte ebenso mit der Gebühr abgegolten; auch die Anlage, das Wechseln und/oder auch nur das Ändern eines immobilisierenden Verbandes. Ebenso Drainagewechsel und das Entfernen einer Drainage können Hausärzte nicht gesondert abrechnen. Nötige medikamentöse Behandlungen (inklusive Rezeptur durch den Arzt) als auch deren Kontrolle gehören zum Leistungskomplex. Alle diese obligaten und fakultativen Leistungen enthält die einmalige Abrechnung der GOP 31600 – und zwar vom ersten bis zum 21. Tag nach der Op.
Ausschlüsse
Naturgemäß sind ähnliche Leistungen neben der GOP 31600 in den gesamten 21 Tagen nicht gleichzeitig abrechenbar. Dazu gehören entsprechend den Anmerkungen zur GOP 31600 die GOP
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02300 – 02302 Leistungen der kleinchirurgischen Eingriffe,
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02310 Behandlung einer sekundär heilenden Wunde,
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02340 – 02341 Punktionen,
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02350 fixierender Verband,
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02360 Behandlung mit Lokalanästhetika.
Abrechnungsvoraussetzungen
Um die GOP 31600 abrechnen zu können, bedarf es zwingend einer Überweisung durch den Operateur, auch wenn der Patient vorher per Überweisung an den Operateur weitergeleitet wurde. Diese Überweisung muss die Gebührenordnungsnummer der Operation enthalten. Diese muss der Vertragsarzt, der die Nachbehandlung übernimmt, auf seinem Abrechnungsschein eingeben. Darüber hinaus muss der Abrechnungsschein das Operationsdatum enthalten, um die Zeitspanne der ersten 21 postoperativen Tage nachvollziehen zu können.
Anders als bei der präoperativen Diagnostik (GOP 31010 bis 31013) darf die postoperative Behandlung (für Hausärzte immer die GOP 31600) nach belegärztlichen Behandlungen nicht berechnet werden: „Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4 sind im Zusammenhang mit einem kurativstationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“ (Allg. Best. Kapitel 36.1.1).
Vergütung
In der Regel werden sowohl die ambulanten Operationen und Anästhesien, die präoperative Diagnostik und auch die postoperative Behandlung extrabudgetär bezahlt. In einigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) gibt es sogar auch einen höheren Punktwert als den allgemeinen Punktwert. Dazu müssen die entsprechenden Leistungen mit einer Sondernummer gekennzeichnet werden, oft die SNR 88115. Einzelheiten erfahren Sie bei der für Sie zuständigen KV.
Quellen: EBM 2015