Der Bundesgerichtshof hat eine Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung per App für unzulässig erklärt. Ein privater Krankenversicherer hatte auf seiner Internetseite mit dem Slogan: “Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App” geworben.
In der Schweiz ansässige Ärzte sollten die Fernbehandlung durchführen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt die Werbung für unzulässig und zog vor Gericht. Der Fall zog sich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der den Wettbewerbshütern recht gab.
Zwar gelte das im Heilmittelwerbegesetz geregelte Werbeverbot für Fernbehandlungen nicht, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
Denn bei der beworbenen Fernbehandlung sei bislang nicht (etwa von Fachärzteverbänden) festgelegt worden, dass die Fernbehanldung zum Zeitpunkt der Behandlung den bestehenden, allgemeinen fachlichen Standards entspreche.
BGH, AZ: I ZR 146/20