Eine behandelnde Ärztin bzw. ein Arzt kann im Testament als begünstigte Person eingesetzt werden. Das teilt die Düsseldorfer Steuerberaterkanzlei Wilms und Partner mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit (AZ. 21. W 91/23).
Im konkreten Fall hatte eine später verstorbene Frau ihren behandelnden Arzt im Testament zum Miterben eingesetzt. Zuvor hatte sie dem Arzt das Dokument vorgelegt und um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Als es später um das Erbe ging, hielt einer der Miterben die Erbeinsetzung des Arztes für unwirksam.
Das Amtsgericht Kassel entschied in erster Instanz gegen den Arzt. Das Testament verstoße in Teilen gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (Paragraf 32 BO-Ä). Der Arzt ging gegen die Entscheidung vor und zog vor das Oberlandesgericht Frankfurt, vor dem er Recht erhielt.
Ein Testierverbot gegen die Testierende sei nicht Inhalt der BO-Ä. Die Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Testierfreiheit darstellen. Weil über die Auslegung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, ließ das OLG allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
red