AbrechnungAb 2025: Neue Leistungen in der UV-GOÄ

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) haben sich auf eine Reihe neuer Abrechnungspositionen ab dem 1. Januar 2025 geeinigt. Zum Ansatz können jetzt auch eine ganze Reihe von Leistungen kommen, die eigentlich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzuordnen sind.

Für die Erstbefüllung der Elektronischen Patientenakte steht ab 1.1.2025 die Nr. 180 UV-GOÄ zur Verfügung.

Berlin. Die Verordnung für die häusliche Krankenpflege kann künftig mit der Gebührennummer 143 UV-GOÄ berechnet werden. Die Berechnungsfähigkeit für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dieser Gebührennummer bleibt unverändert.

Die Gebührennummer 143 kann auch für eine Reihe anderer Bescheinigungen und Verordnungen zum Ansatz kommen (siehe Tabelle) und ist deshalb je Patient maximal dreimal pro Behandlungstag mit 3,53 Euro berechnungsfähig.

E-PA hält Einzug in UV-GOÄ

Einzug in die UV-GOÄ hat auch die elektronische Patientenakte (E-PA) genommen. Deren Befüllung kann nach Nummer 180 in Rechnung gestellt werden, wobei – wie auch in der GOÄ – hier keine Einschränkung auf die erstmalige sektorübergreifende Berechnung zum Tragen kommt.

Die Leistung kann in der “Allgemeinen und Besonderen Heilbehandlung” einmal im Quartal berechnet werden, wenn Dokumente wie Arztbriefe oder ein Unfallbericht in die E-PA eingestellt werden.

Wundbehandlung mit Vakuumversiegelung

Erstmalig ist nach UV-GOÄ – allerdings nur in der “Besonderen Heilbehandlung” – die Wundbehandlung mit der Vakuumversiegelungsmethode berechnungsfähig.

Das medizinische Verfahren kann zum Einsatz kommen, wenn bei wund- oder patientenspezifischen Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

In diesem Fall kann entweder eine Gesamtpauschale nach Nummer 2018 oder die Nummer 2019 bzw. 2020 für die Erstanlage beziehungsweise den Wechsel der Vakuumversiegelung abgerechnet werden. GWZ

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