Die Konsultationsziffer 01436 EBM gilt für Hausärzte ebenso wie für Fachärzte, die nicht nur auf Überweisung tätig werden können. Sie wird honoriert mit derzeit mageren 1,88 Euro, einem in der Tat lächerlichen Honorar. Allein dieses "Honorar" führt dazu, dass sie nicht oft abgerechnet wird, zumal sie nicht neben einer Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet werden kann. Sollte im gleichen Quartal nach der 01436 dennoch eine Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet werden, bedarf dies eines weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes.
Wann ist die GOP 01436 abrechnungsfähig? Grundsätzlich sind es vier Varianten, hier die verständliche "Übersetzung" des Legendentextes:
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Variante 1: Bei Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen, wenn es sich um den ersten Kontakt im Behandlungsfall handelt.
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Variante 2: Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung zur Erbringung einer präoperativen Untersuchung vor ambulanten oder belegärztlichen Operationen (Kap. 31.1).
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Variante 3: Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung ambulanter Operationen (Kap. 31.2) und dabei durchgeführter Anästhesien (Kap.31.5).
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Variante 4: Bei Überweisung zur Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung innerhalb derselben Fachgruppe zur Durchführung der postoperativen Behandlung nach ambulanten Operationen (Kap. 31.4., speziell für Hausärzte: die GOP 31600 unabhängig von der Art der ambulanten Operation).
Überweisung wird vorausgesetzt
Für Hausärzte relevant sind dabei die Varianten 1,2 und 4, während die Variante 3 nur in Einzelfällen eine Rolle spielt. Voraussetzung aber ist in jedem Fall eine entsprechende Überweisung. Sollten die Patienten ohne Überweisung zur präoperativen Untersuchung erscheinen, kann natürlich alternativ die Versichertenpauschale abgerechnet werden, ebenso bei Beratung oder Behandlung einer weiteren Erkrankung! Bei der postoperativen Behandlung ist die Situation etwas anders. Hier ist die Vorlage einer entsprechenden Überweisung für die Abrechnung zwingend erforderlich; auch hier kann bei zusätzlicher Beratung aus anderem Anlass die Versichertenpauschale abgerechnet werden. Dabei muss dann neben der operativen Diagnose immer eine weitere Diagnose codiert sein.
Wichtig ist die Tatsache, dass die GOP 01436 nur beim ersten Quartalskontakt abrechenbar ist. Sollte nämlich der erste persönliche Arzt-Patienten-Kontakt ein Kontakt aus anderem, nicht den unterschiedlichen Definitionen der GOP 01436 genügendem Anlass sein, wird die Versichertenpauschale abgerechnet. Dies aber beinhaltet dann alle weiteren Quartalskontakte, so auch die Konsultationen aus den unter GOP 01436 angegebenen Gründen. Dies ergibt sich aus der Leistungslegende zur GOP 03000, wo unter dem fünften Spiegelstrich festgehalten ist: "Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen".
Quelle: EBM 2016
Auf einen Blick
- EBM GOP: 01436
- Leistung: Konsultationspauschale
- Punkte: 18
- Honorar: 1,88 Euro
- Prüfzeit: k. A.