Patienten, die sich beispielsweise selbst Insulin spritzen, dafür aber die Unterstützung des Partners oder eines Pflegedienstes benötigen, können Ärzte ab sofort Hilfsmittel mit einem Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen verordnen. Die entsprechende Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie ist im Februar in Kraft getreten, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte festgelegt, dass gesetzlich Versicherte, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, einen Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus haben. Ziel ist es, die helfende dritte Person vor der Übertragung einer Infektionskrankheit zu schützen.
WICHTIG: Die Verordnung setzt voraus, dass Tätigkeiten vorliegen, die Versicherte grundsätzlich selbstständig durchführen können, für die sie aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustands – etwa bei hochgradig eingeschränkter Sehfähigkeit – aber Unterstützung brauchen. Eine erhöhte Infektionsgefährdung ist dabei anzunehmen, wenn es sich um Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut, subkutane Injektionen, subkutane Infusionen, perkutane Punktionen eines Portsystems zur Infusion oder das Setzen eines subkutanen Sensors (etwa eines rtCGM-Geräts) handelt.