Berlin. Auch Hausärztinnen und Hausärzte werden vom Genehmigungsvorbehalt bei der Verordnung von Medizinalcannabis befreit. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag (18.7.) entschieden.
„Wir begrüßen die heutige Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ausdrücklich. Der Druck der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und insbesondere der Hausärztinnen und Hausärzte hat offensichtlich Wirkung gezeigt“, erklärten die Bundesvorsitzenden des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Beier.
Der Kreis derjenigen, der für die Verschreibung von Medizinalcannabis infrage komme, sei ohnehin relativ eng gefasst. Dazu zählten Menschen mit Multipler Sklerose, auch in der Palliativversorgung komme Cannabis zum Einsatz, so die Verbandsvorsitzenden. Gerade Palliativpatienten würden von Hausärztinnen und Hausärzten versorgt. Daher sei es richtig, ihre Rolle bei der Versorgung zu stärken, so Buhlinger-Göpfarth und Beier.
Kein BtM-Rezept mehr nötig
Seit der Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland ist die Verordnung von medizinischem Cannabis auf einem E-Rezept möglich, ein BtM-Rezept ist nicht mehr nötig. Seither haben die Verordnungen bzw. Ausgaben in diesem Bereich offenbar noch einmal zugenommen.
Die steigenden Ausgaben betrachten die Gesetzlichen Krankenkassen mit Argusaugen. Bislang steht die Erstverordnung von Medizinalcannabis bekanntlich unter dem Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen.
Am Donnerstag hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zu entscheiden, welche Arztgruppen mit welcher Qualifikation eine Verordnung mit oder ohne Genehmigungsvorbehalt ausstellen dürfen.
G-BA erstellt Liste
Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte sich dafür stark gemacht, dass Hausärztinnen und Hausärzte Verordnungen ohne den Vorbehalt der Genehmigung durch die Krankenkassen ausstellen können. Im März 2023 hatte der G-BA bereits entschieden, dass Hausärzte keine Zusatzqualifikation für die Verordnung benötigen.
Nun konnten sich die Ärztevertreter im G-BA erneut durchsetzen. Auf der Liste des G-BA werden folgende Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen genannt, für die der Genehmigungsvorbehalt entfällt:
Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen:
- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
- Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
- Fachärztin/Facharzt für Neurologie
- Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Zusatzbezeichnungen:
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
“Aus meiner Sicht haben wir insgesamt eine ausgewogene Lösung gefunden. Ohne Einbußen bei der Patientensicherheit verringert sich der bürokratische Aufwand erheblich”, erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, am Donnerstag.
Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.