Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im November 2019 die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie angepasst: Ärzte müssen demnach spätestens ab einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen feststellen, ob eine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Dieser Beschluss ist am 4. Februar in Kraft getreten.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat nun die entsprechende Vergütung geprüft. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte einen Zuschlag zu den Versicherten- und Grundpauschalen vorgeschlagen, diesen Antrag aber wieder zurückgezogen, da ein Teil der Leistungen bei längerer Arbeitsunfähigkeit bereits mischkalkulatorisch in den Pauschalen enthalten sei. Der GKV-Spitzenverband hätte einem solchen Zuschlag hingegen bei entsprechender Absenkung der Bewertung der Versicherten- und Grundpauschalen zugestimmt.
WICHTIG: Diese Entscheidung geht (wieder einmal) zugunsten des fachärztlichen Bereichs und zulasten der hausärztlichen Versorgung! AU-Bescheinigungen werden bekanntlich, selbst wenn sie im fachärztlichen Bereich ausgelöst wurden, in der Regel in der Hausarztpraxis ausgestellt. Hier führt die neue Regelung folglich zu einer weiteren bürokratischen Belastung. Ein Zuschlag zur Versichertenpauschale hätte – selbst bei einer partiellen Abwertung – zu einer leistungsorientierten Honorierung geführt.